(Übersetzung)PROTOKOLL über eine Änderung des Artikels 50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *1) Unterzeichnet in Montreal am 16. Oktober 1974

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-02-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. August 1976 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 15. Feber 1980 in Kraft getreten.

Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an:

Ägypten, Algerien, Angola, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Guayana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jemen, Demokratisches Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Peru, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 14. Oktober 1974 zu ihrer 21. Versammlung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten

ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es für angebracht ERACHTET, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder von dreißig auf dreiunddreißig zu erhöhen, um eine erhöhte Vertretung der im zweiten und insbesondere im dritten Teil der Wahl gewählten Staaten zu ermöglichen,

und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

(1) GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen:

In Artikel 50 (a) des Abkommens ist der zweite Satz insofern abzuändern, als „dreißig'' durch „dreiunddreißig'' zu ersetzen ist.

(2) SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94 (a) des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit sechsundachtzig FEST, und

(3) BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:

a)

Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.

b)

Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.

c)

Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

d)

Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 86. Ratifikationsurkunde in Kraft.

e)

Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.

f)

Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.

g)

Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

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