(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON PORTUGAL
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 Z 2 am 26. November 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Portugal, im folgenden „die Vertragschließenden Teile“ genannt,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet:
der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Abänderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung der Bundesminister für Verkehr oder jede andere von Rechts wegen zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; und im Falle der Regierung von Portugal der Minister für Verkehr oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller Funktionen befugt ist, die sich derzeit im Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde befinden;
der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, welches von einem Vertragschließenden Teil zum Zwecke des Betreibens der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht worden ist und welchem gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist.
Artikel 2
Rechte und Privilegien der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; und
im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht und Post an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs.
Artikel 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von der zuständigen Behörde des einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles in schriftlicher Form zu notifizieren.
Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation der Namhaftmachung erhalten hat, hat er dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. Die erteilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen übertragen noch diesem überlassen werden.
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
Ist einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Betriebsbewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Betriebsbedingungen dieser Fluglinie und die für sie Geltung erlangenden Tarife im Einklang mit den Bestimmungen der Artikeln 6 und 11 des vorliegenden Abkommens genehmigt sind.
Artikel 4
Widerruf und Aufhebung von Rechten
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen aufzuheben oder jene Bedingungen zu stellen, die er zur Ausübung dieser Rechte für erforderlich erachtet:
in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte einräumt, nicht beachtet; oder
wenn das Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht im Einklang mit den in diesem Abkommen und seinem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.
Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall hat die Fühlungnahme innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten diesbezüglichen Ersuchens zu erfolgen.
Artikel 5
Der Fluglinienbetrieb
Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungskapazität zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Fracht und Post im Rahmen des Internationalen Flugverkehrs im Einklang mit dem entsprechenden Teil des Anhangs ist entsprechend den Flugverkehrserfordernissen entlang der festgelegten Flugstrecken aufrechtzuerhalten.
Die gesamte Beförderungskapazität ist möglichst gleichmäßig zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aufzuteilen, sofern gemäß den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 dieses Artikels nichts anderes vereinbart wird.
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die auf den festgelegten Flugstrecken anzubietende Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien zu vereinbaren, wofür jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile eingeholt werden muß. Diese Beförderungskapazität ist von Zeit zu Zeit dem Flugverkehrsbedarf anzupassen, und diese Anpassungen unterliegen ebenfalls der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.
Zur Bewältigung einer vorübergehend unerwartet hohen Verkehrsnachfrage können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 vereinbaren, die Beförderungskapazität in dem Maße zeitweilig aufzustocken, wie dies zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage erforderlich ist.
Für den Fall, daß das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles nicht beabsichtigt, dauernd oder vorübergehend die ihm im Sinne der vorstehenden Absätze zustehende Beförderungskapazität zur Gänze oder zum Teil auszunutzen, kann dieses Fluglinienunternehmen mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles unter Bedingungen, die zwischen beiden festzulegen und ihren jeweiligen Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen sind, dahingehende Abmachungen treffen, daß das zweitgenannte Fluglinienunternehmen zusätzliche Beförderungskapazität einsetzt, damit die gesamte zwischen ihnen im Einklang mit den vorstehenden Absätzen vereinbarte Beförderungskapazität aufrechterhalten werden kann. Jede dieser Abmachungen muß jedoch zur Bedingung haben, daß das zweitgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die zusätzlich eingesetzte Beförderungskapazität zur Gänze aufgeben oder in dem Maße verringern muß, als das erstgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen sich zu irgendeinem Zeitpunkt entschließt, den ihm zustehenden Anteil seiner Fluglinien an der gesamten Beförderungskapazität voll oder in erhöhtem Umfang in Anspruch zu nehmen und dies angemessene Zeit im voraus bekanntgibt.
Wird von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles eine Fluglinie auf einer Flugstrecke über Zwischenpunkte und/oder nach Punkten über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles hinaus betrieben, so kann vorbehaltlich des Einverständnisses beider zuständigen Luftfahrtbehörden zu der im Einklang mit den Absätzen 3 bis 6 oben festgelegten Beförderungskapazität von jenem Fluglinienunternehmen eine zusätzliche Beförderungskapazität angeboten werden.
In der in Absatz 5 erwähnten Vereinbarung hinsichtlich der Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auch die Flugpläne und alle sonstigen Betriebsbedingungen festzulegen, die üblicherweise in Flugplänen aufscheinen (Type des Luftfahrzeuges, Sitzplatzkategorien, Flugstrecke, Flugtag und -stunde und Flugnummer). Die dermaßen getroffene Vereinbarung zwischen den Fluglinienunternehmen ist den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 6
Genehmigung der Betriebsbedingungen
Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden haben über die Flugpläne innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden abgekürzt werden.
Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über den Flugplan nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile danach zu trachten, das Problem beizulegen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt ist.
Die für eine bestimmte Saison erstellten Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen, Abgaben und Steuern
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und sonstige Artikel, die den Fluggästen in beschränkten Mengen zum Kauf zur Verfügung stehen), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß dieses Luftfahrzeug wieder ausgeflogen wird und diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord dieses Luftfahrzeuges verbleiben.
Von denselben Zöllen, Gebühren und Steuern, mit Ausnahme der den geleisteten Diensten entsprechenden Entgelte, sind weiters befreit:
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord ausfliegender Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile eingeführt werden und für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Falls die Gesetze oder Vorschriften eines der Vertragschließenden Teile es erfordern, haben die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle des genannten Vertragschließenden Teiles zu verbleiben.
Artikel 8
Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände und -vorräte
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile eingesetzt wird, belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder einer mit Zustimmung der genannten Behörden anderweitig getroffenen Verfügung unter Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Fluggäste im direkten Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile befinden, unterliegen – soweit die Sicherheitserfordernisse dies zulassen – lediglich einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 10
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