Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eineÄnderung des Handelsgesetzbuches, desVerkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zurErfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz desmenschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung vonZusammenstößen auf See sowie des InternationalenFreibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Abkürzung
SeeSchFG
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand 1.1.2014) | |
|---|---|
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 15. | |
| § 15a. | |
| (§ 16 und § 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| § 18. | |
| (§ 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| (§ 20 und § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| § 22. | |
| (§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| § 24. | |
| (§ 25 und § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| (§ 27 bis § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| § 33 | |
| § 34. | |
| (§ 35 bis § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 | |
| VII. Abschnitt samt § 38 bis § 44 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) | |
| § 45. | |
| § 46. | |
| § 47. | |
| § 48. | |
| § 49. | |
| § 50. | |
| § 51. | |
| § 52. | |
| § 53. | |
| § 54. | |
| § 55. | |
| § 56. | |
| § 57. | |
| § 58. | |
| § 59. | |
| § 60. | |
| Anlage | |
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.
Abkürzung
SeeSchFG
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
„Österreichisches Seeschiff“:
„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
„Seebrief“: die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
“Österreichisches Seeschiff”:
“Seeschiff”: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
“Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
“Frachtschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
“Jacht”: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
“Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
“Reeder”: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
“Seeschiffsregister”: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
“Registerhafen”: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
“Seebrief”: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
“Konsul”: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Abkürzung
SeeSchFG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Abkürzung
SeeSchFG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
„Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
„Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
„Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
„Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Flaggenführung und Reedereizeichen
§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
Flaggenführung und Reedereizeichen
§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
Abkürzung
SeeSchFG
Flaggenführung und Reedereizeichen
§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
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