Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eineÄnderung des Handelsgesetzbuches, desVerkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zurErfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz desmenschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung vonZusammenstößen auf See sowie des InternationalenFreibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-04-15
Letzte Aktualisierung 2018-12-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 131
Änderungshistorie JSON API
4.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens “Wien” nicht an den im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;

5.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird (§ 7 Abs. 4);

7.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurückstellt (§ 10 Abs. 8);

8.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Reedereiflaggen oder -zeichen führt (§ 3 Abs. 4);

9.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (§ 16 erster Satz);

10.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);

11.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;

12.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;

13.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);

14.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

15.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

16.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);

17.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);

18.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);

19.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (§ 25) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

20.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;

21.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);

22.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;

23.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

24.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;

25.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);

26.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

27.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält (§ 37 Abs. 1);

28.

als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);

29.

sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;

30.

sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt (§ 33 Abs. 1);

31.

als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

1.

ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);

2.

ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);

3.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

4.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens “Wien” nicht an den im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;

5.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird (§ 7 Abs. 4);

7.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);

8.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Reedereiflaggen oder -zeichen führt (§ 3 Abs. 4);

9.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (§ 16 erster Satz);

10.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);

11.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;

12.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;

13.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);

14.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

15.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

16.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);

17.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);

18.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);

19.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (§ 25) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

20.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;

21.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);

22.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;

23.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

24.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;

25.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);

26.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

27.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält (§ 37 Abs. 1);

28.

als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);

29.

sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;

30.

sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt (§ 33 Abs. 1);

31.

als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Abkürzung

SeeSchFG

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

1.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);

2.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);

3.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

4.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;

5.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);

7.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);

(Anm.: Z 8 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

14.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

15.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

(Anm.: Z 16 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

26.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

(Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

31.

als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Abkürzung

SeeSchFG

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

1.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);

2.

ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);

3.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

4.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;

5.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);

7.

als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);

(Anm.: Z 8 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

14.

als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

15.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);

(Anm.: Z 16 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

26.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;

(Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

31.

als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)

Strafbehörde

§ 55. (1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat.

Abkürzung

SeeSchFG

Strafbehörde

§ 55. (1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

Abkürzung

SeeSchFG

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

(5) Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.

(6) Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.

(7) Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofern

1.

die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und

2.

die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, beantragt wird.

Die Bestimmung gemäß Z 1 gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.

Abkürzung

SeeSchFG

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

(5) Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.

(6) Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.

(7) Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofern

1.

die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und

2.

die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, beantragt wird.

Die Bestimmung gemäß Z 1 gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.

(8) § 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

Abkürzung

SeeSchFG

XI. ABSCHNITT

Änderung bestehender Rechtsvorschriften

§ 57. (Anm.: Änderung bestehender Rechtsvorschriften)

XII. ABSCHNITT

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:

1.

das Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen;

2.

das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen errichtet wird;

3.

die Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung der auf österreichischen Handels- und k. k. österreichischen Kriegsschiffen vorkommenden Geburts- und Todfälle von Civilpersonen;

4.

die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88, betreffend die Einführung eines neuen Formulares für Musterrollen zum Gebrauche der österreichischen Kauffahrteischiffe langer Fahrt und der Küstenfahrt;

5.

die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlaß der von der königlich-dänischen Regierung gegen die österreichischen und preußischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten;

6.

die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft;

7.

die Kaiserlicher Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung, Aufbringung und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges zur See;

8.

das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;

9.

das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

10.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine;

11.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten;

12.

das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

13.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

14.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Juni 1880, RGBl. Nr. 63, betreffend die Einführung von Lohnabrechnungs- und Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;

15.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung in Seenoth;

16.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden;

17.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yachten;

18.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei;

19.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See;

20.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;

21.

die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

22.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl. Nr. 59, womit neue Vorschriften über die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, erlassen werden;

23.

das Gesetz vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

24.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

25.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welcher die Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikästen, theilweise abgeändert und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer Kraft gesetzt wird;

26.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr.75, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr.159), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, aufgehoben wird;

27.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;

28.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. April 1897 R. G. Bl. Nr. 95);

29.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des § 11 der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;

30.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken;

31.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom

28.

December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die

32.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften in der Handelsmarine;

33.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird;

34.

die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

35.

die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

36.

das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

37.

das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl. Nr. 258, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

38.

das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

39.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

40.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit § 2 der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;

41.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170, womit Bestimmungen über die Zulassung der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden;

42.

die Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 27. März 1915, RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige Seehandelsschiffe;

43.

die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe an das Ausland;

44.

die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beförderung von Waren zwischen ausländischen Häfen sowie die Überlassung von Schiffsraum an das Ausland;

45.

die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;

46.

das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);

47.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;

48.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;

49.

die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. I S 38;

50.

die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. I S 532;

51.

die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. I S 143;

52.

der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391;

53.

das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960 und BGBl. Nr. 266/1972;

54.

das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);

55.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976 und BGBl. Nr. 159/1978.

Abkürzung

SeeSchFG

XII. ABSCHNITT

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:

1.

das Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen;

2.

das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen errichtet wird;

3.

die Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung der auf österreichischen Handels- und k. k. österreichischen Kriegsschiffen vorkommenden Geburts- und Todfälle von Civilpersonen;

4.

die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88, betreffend die Einführung eines neuen Formulares für Musterrollen zum Gebrauche der österreichischen Kauffahrteischiffe langer Fahrt und der Küstenfahrt;

5.

die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlaß der von der königlich-dänischen Regierung gegen die österreichischen und preußischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten;

6.

die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft;

7.

die Kaiserlicher Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung, Aufbringung und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges zur See;

8.

das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;

9.

das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

10.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine;

11.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten;

12.

das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

13.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

14.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Juni 1880, RGBl. Nr. 63, betreffend die Einführung von Lohnabrechnungs- und Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;

15.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung in Seenoth;

16.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden;

17.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yachten;

18.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei;

19.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See;

20.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;

21.

die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;

22.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl. Nr. 59, womit neue Vorschriften über die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, erlassen werden;

23.

das Gesetz vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

24.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;

25.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welcher die Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikästen, theilweise abgeändert und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer Kraft gesetzt wird;

26.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr.75, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr.159), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, aufgehoben wird;

27.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;

28.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. April 1897 R. G. Bl. Nr. 95);

29.

die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des § 11 der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;

30.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken;

31.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der § 40 derselben ergänzt wird;

32.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften in der Handelsmarine;

33.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird;

34.

die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

35.

die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;

36.

das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

37.

das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl. Nr. 258, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;

38.

das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

39.

die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;

40.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit § 2 der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;

41.

die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170, womit Bestimmungen über die Zulassung der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden;

42.

die Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 27. März 1915, RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige Seehandelsschiffe;

43.

die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe an das Ausland;

44.

die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beförderung von Waren zwischen ausländischen Häfen sowie die Überlassung von Schiffsraum an das Ausland;

45.

die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;

46.

das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);

47.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;

48.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;

49.

die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. I S 38;

50.

die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. I S 532;

51.

die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. I S 143;

52.

der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391;

53.

das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960 und BGBl. Nr. 266/1972;

54.

das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);

55.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976 und BGBl. Nr. 159/1978.

(2) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1, §§ 16 und 17 samt Überschriften, §§ 19 bis 21 samt Überschriften, § 23 samt Überschrift, §§ 25 bis 33 samt Überschriften, § 34 Z 3 bis 5, §§ 35 bis 44 samt Überschriften, § 54 Abs. 2 Z 8 bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie § 60 Abs. 1 Z 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, außer Kraft.

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFG

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFG

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFG

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

5.

hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

6.

hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für soziale Verwaltung;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

5.

hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

6.

hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Abkürzung

SeeSchFG

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

hinsichtlich der §§ 18 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 174/1981 verwiesen.)

Abkürzung

SeeSchFG

Anlage

Zu § 2 Z 10

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