Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über dieSeeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:
Abkürzung
SeeSchFVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL A
Grundsätzliche Bestimmungen
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
(Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994);
„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;
„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;
„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;
„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;
„Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;
„Bodensee-Schiffahrts-Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;
„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Österreichisches Seeschiff” : ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
„Seeschiff” : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„ Frachtschiff” : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„ Jacht” : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
„Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
„Küstenfahrt”: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
„Küstennahe Fahrt”: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fahrt”: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Küstennahe Fischerei”: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fischerei”: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Beschränkte Fahrt”: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
„Schiffssicherheitsvertrag”: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;
„Seestraßenordnung”: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;
„Freibord-Übereinkommen”: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;
„Erfüllungsgesetz”: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;
„ Schiffspatentverordnung” : die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;
„Bodensee–Schiffahrts–Ordnung”: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;
„Arbeitsräume”: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
„Schiffsräume”: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
„Quartierräume”: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
„ Anerkannte Klassifikationsgesellschaften”: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
„ Beauftragte Klassifikationsgesellschaften ”: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
„Seemeile”: Längenmaß von 1,852 km.
Abkürzung
SeeSchFVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Österreichisches Seeschiff“ : ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
„Seeschiff“ : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„ Frachtschiff“ : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„ Jacht“ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
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