Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 13. März 1981 über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet:
Der Bundesminister für Verkehr hat behördlich anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderliche Kurzbezeichnung zuzuweisen, auf Grund der der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung hat sich aus Buchstaben und Ziffern zusammenzusetzen.
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