(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-27
Letzte Aktualisierung 2024-04-04
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2.

„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3.

Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“

Honduras

Honduras hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“

Polen:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

Saudi-Arabien:

Saudi-Arabien hat gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Schweden:

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.“

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategori sierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

GibraltarGBZ

GuernseyGBG

JerseyGBJ

Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Art. 45 Abs. 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Art. 54 Abs. 4 des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich 290/1982 Z Ägypten III 2/2024, III 17/2024, III 54/2024 Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z Armenien III 211/2005 Aserbaidschan III 211/2005 Äthiopien III 25/2022 Bahamas 585/1993 Bahrain 289/1982 Belarus 289/1982, 290/1982 Z, III 16/2016 Belgien 585/1993, 586/1993 Z Benin III 104/2022 Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z Brasilien 289/1982, 35/1986 Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 Cabo Verde III 195/2018 Côte d’Ivoire 35/1986 Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 Deutschland III 24/1998 Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998, III 16/2016 Frankreich 289/1982, 290/1982 Z Georgien 537/1994 Griechenland 585/1993, 586/1993 Z Guyana 289/1982 Honduras III 25/2022 Irak III 195/2018 Iran 289/1982 Israel 289/1982 Italien III 53/1997, III 54/1997 Z Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z Katar III 61/2014 Kenia III 120/2010 Kirgisistan III 120/2010, III 152/2016 Kongo/DR 289/1982 Kroatien 585/1993, 586/1993 Z Kuba 289/1982 Kuwait 289/1982 Lettland 585/1993, III 175/2011 Z Liberia III 211/2005 Liechtenstein III 25/2022 Litauen 585/1993, III 175/2011 Z Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z Malediven III 2/2024 Marokko 35/1986 Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 Monaco 289/1982, 290/1982 Z Mongolei III 211/2005 Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 Myanmar III 25/2022 Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z Niger 289/1982 Nigeria III 195/2018 Nordmazedonien 298/1994, III 175/2011 Z Norwegen 35/1986, III 24/1998 Oman III 25/2022 Pakistan 585/1993 Palästina III 25/2022 Peru III 120/2010 Philippinen 289/1982 Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z Portugal III 120/2010 Rumänien 289/1982, 290/1982 Z Russische F 585/1993 San Marino 289/1982 Saudi-Arabien III 100/2016 Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 Senegal 289/1982 Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 Serbien-Montenegro III 211/2005 Seychellen 289/1982, III 53/1997 Simbabwe 289/1982 Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z Slowenien 585/1993, 586/1993 Z Südafrika 289/1982 Tadschikistan III 53/1997 Thailand III 25/2022 Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Tunesien III 211/2005 Türkei III 61/2014 Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 UdSSR 289/1982, 290/1982 Z Uganda III 146/2022 Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 Uruguay 289/1982 Usbekistan III 53/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 Vereinigtes Königreich III 195/2018, III 25/2022 Vietnam III 142/2015 *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A“ als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Ägypten EG Monaco MC
Albanien AL Mongolei MGL
Armenien AM Montenegro MNE
Aserbaidschan AZ Myanmar MYA
Bahrain BRN Niger RN
Belarus BY Norwegen N
Belgien B Pakistan PK
Bosnien-Herzegowina BIH Palästina PS
Brasilien . BR Philippinen RP
Bulgarien BG Polen PL
Cabo Verde CV Rumänien RO
Dänemark DK Russische Föderation RUS
Bundesrepublik Deutschland D San Marino RSM
Deutsche Demokratische Republik DDR Schweden S
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) CI Schweiz CH
Estland EST Senegal SN
Finnland FIN Serbien SRB
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) F Serbien und Montenegro SCG
Seychellen SY
Georgien GE Simbabwe ZW
Guyana GUY Slowakei SK
Griechenland GR Slowenien SLO
Iran IR Sowjetunion SU
Israel IL Südafrika ZA
Italien I Tadschikistan TJ
Jugoslawien YU Thailand T
Kasachstan KZ Tschechische Republik CZ
Kenia E.A.K. Tschechoslowakei CS
Kirgisistan KG Tunesien TN
Kroatien HR Turkmenistan TM
Kuwait KWT Ukraine UA
Lettland LV Ungarn H
Liechtenstein FL Uruguay ROU
Litauen LT Usbekistan UZ
Luxemburg L Vereinigtes Königreich UK
Marokko MA Vietnam VN
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK Zaire ZRE
Moldau MD Zentralafrikanische Republik RCA

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Honduras, Katar, Liechtenstein, Myanmar, Oman, Thailand, Türkei, Vereinigtes Königreich

Ägypten:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Ägypten am 12. März 2024 durch Abgabe einer entsprechenden Notifikation das Unterscheidungszeichen gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens auf „EG“ geändert.

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

– Art. 25 Abs. 2, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;

– Art. 32 Abs. 4 betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;

– Art. 32 Abs. 7 betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;

– Anhang 6 Z 4 über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Art. 43 Abs. 2, insofern er sich auf Anhang 6 bezieht.“

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a)

von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,

b)

Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

– die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,

– die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder

– die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,

– nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2.

„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3.

Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“

Honduras

Honduras hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“

Polen:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

Saudi-Arabien:

Saudi-Arabien hat gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Schweden:

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.“

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategori sierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

GibraltarGBZ

GuernseyGBG

JerseyGBJ

Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Art. 45 Abs. 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Art. 54 Abs. 4 des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Kapitel I

ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

a)

„Innerstaatliche Rechtsvorschriften” einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;

b)

ein Fahrzeug gilt als „im internationalen Verkehr” im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn

i)

es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat;

ii) es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und

iii) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;

Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als „im internationalen Verkehr”, wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der (Anm.: richtig: den) Begriffsbestimmungen entspricht;

c)

„Ortsgebiet” ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;

d)

„Straße” ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;

e)

„Fahrbahn” ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;

f)

auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand” für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;

g)

„Fahrstreifen” ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ausreicht;

h)

„Kreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;

i)

„Eisenbahnkreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;

j)

„Autobahn” ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:

i)
  • außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;

iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

k)

ein Fahrzeug gilt als:

i)

„haltendes Fahrzeug”, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist, hält;

ii) „parkendes Fahrzeug”, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.

Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;

l)

„Fahrrad” ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;

m)

„Motorfahrräder” sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben

n)

„Kraftrad” ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad” schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;

o)

„Kraftfahrzeug” *) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

p)

„Kraftfahrzeuge” *) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse - das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;

q)

„Anhänger” ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;

r)

„Sattelanhänger” ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

s)

„leichter Anhänger” ist jeder Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;

t)

„miteinander verbundene Fahrzeuge” sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als eine Einheit teilnehmen;

u)

„Sattelkraftfahrzeuge” sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;

v)

„Lenker, Führer von Tieren” ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;

w)

„höchstes zulässiges Gesamtgewicht” ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;

x)

„Eigengewicht” ist das Gewicht des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;

y)

„Gesamtgewicht” ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;

z)

„Verkehrsrichtung” und „entsprechend der Verkehrsrichtung” bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;

aa) die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren” bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.

bb) Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.


*) Der Begriff „Kraftfahrzeug” wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe p)” gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe p zugeordnete Bedeutung.

Kapitel I

ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

a)

„Innerstaatliche Rechtsvorschriften” einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;

b)

ein Fahrzeug gilt als „im internationalen Verkehr” im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn

i)

es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat;

ii) es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und

iii) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;

Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als „im internationalen Verkehr”, wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der (Anm.: richtig: den) Begriffsbestimmungen entspricht;

c)

„Ortsgebiet” ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;

d)

„Straße” ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;

e)

„Fahrbahn” ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;

f)

auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand” für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;

g)

„Fahrstreifen” ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ausreicht;

i)

«Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.

ii) «Radweg» ist eine eigene Straße oder der Teil einer Straße, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Straßenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.

h)

„Kreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;

i)

„Eisenbahnkreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;

j)

„Autobahn” ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:

i)
  • außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;

iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

k)

ein Fahrzeug gilt als:

i)

„haltendes Fahrzeug”, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist, hält;

ii) „parkendes Fahrzeug”, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.

Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;

l)

„Fahrrad” ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;

m)

„Motorfahrräder” sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50  km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben

n)

„Kraftrad” ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad” schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;

o)

„Kraftfahrzeug” *1) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

p)

„Kraftfahrzeuge” *) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse - das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;

q)

„Anhänger” ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;

r)

„Sattelanhänger” ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

s)

„leichter Anhänger” ist jeder Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;

t)

„miteinander verbundene Fahrzeuge” sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als eine Einheit teilnehmen;

u)

„Sattelkraftfahrzeuge” sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;

v)

„Lenker, Führer von Tieren” ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;

w)

„höchstes zulässiges Gesamtgewicht” ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;

x)

„Eigengewicht” ist das Gewicht des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;

y)

„Gesamtgewicht” ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;

z)

„Verkehrsrichtung” und „entsprechend der Verkehrsrichtung” bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;

aa) die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren” bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.

bb) Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.


*) Der Begriff „Kraftfahrzeug” wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe p)” gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe p zugeordnete Bedeutung.

ARTIKEL 2

Anhänge zu dem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:

Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zum internationalen Verkehr,

Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,

Anhang 6: Nationaler Führerschein und Anhang 7: Internationaler Führerschein

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1.

a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,

i)

brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;

ii) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.

b)

Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht,

2.

a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen

b)

Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in bezug auf die

3.

Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Lenker die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, daß die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungscheine beziehen, den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.

4.

Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder

5.

Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr

5a. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

5b. In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler

6.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden

7.

Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder

8.

Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei

ARTIKEL 4

Verkehrszeichen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,

a)

dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen, die in ihren Hoheitsgebieten angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden, und so gestaltet und aufgestellt werden, daß sie leicht erkennbar sind.

b)

die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;

c)

Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Lenker (Führer von Tieren) rechtzeitig zu warnen;

d)

zu verbieten, daß

i)

an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgendetwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;

ii) Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten.

iii) auf Gehsteigen und begehbaren Seitenstreifen Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fußgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.

Kapitel II

VERKEHRSREGELN

ARTIKEL 5

Geltung der Verkehrszeichen

1.

Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.

2.

Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorrangregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.

ARTIKEL 6

Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten

1.

Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein.

2.

Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen.

3.

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen:

a)

den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet „Achtung, Halt” für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Lenker, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Lenker nicht zum Anhalten;

b)

den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Lenker ebenfalls „Halt”;

c)

das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.

4.

Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor.

ARTIKEL 7

Allgemeine Regeln

1.

Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte.

2.

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, daß sie Gegenstände oder Stoffe auf die Straße werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.

3.

Die Lenker müssen gegenüber den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgänger und Radfahrer und insbesondere Kinder, ältere Menschen und Behinderte, erhöhte Vorsicht walten lassen.

4.

Die Lenker haben darauf zu achten, daß ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und die Anrainer nicht in vermeidbarer Weise belästigen, insbesondere nicht durch Lärm, Staub oder Rauch.

5.

Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist für Lenker und Insassen von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) auf den mit derartigen Gurten ausgerüsteten Sitzen Pflicht, außer in Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen.

ARTIKEL 8

Lenker (Führer von Tieren)

1.

Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Lenker haben.

2.

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.

3.

Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu lenken (Tiere zu führen).

4.

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs muß die für die Lenkung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; diese Bestimmung bildet jedoch kein Hindernis für den Fahrunterricht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

5.

Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.

ARTIKEL 8

Lenker (Führer von Tieren)

1.

Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Lenker haben.

2.

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.

3.

Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu lenken (Tiere zu führen).

4.

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs muß die für die Lenkung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; diese Bestimmung bildet jedoch kein Hindernis für den Fahrunterricht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

5.

Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.

6.

Der Führer eines Fahrzeugs muss alle anderen Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Bestimmungen zur Benutzung von Telefonen durch die Fahrzeugführer vorsehen. In jedem Fall müssen sie die Benutzung von Telefonen ohne Freisprecheinrichtung durch Führer eines sich in Bewegung befindlichen Motorfahrzeugs oder Motorfahrrads verbieten.

ARTIKEL 9

Herden

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.

ARTIKEL 10

Platz auf der Straße

1.

Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.

a)

Abgesehen von äußersten Notfällen muß jeder Lenker die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;

b)

Lenker von Motorfahrrädern, Radfahrer und Lenker von motorlosen Fahrzeugen dürfen, wenn kein besonderer Fahrstreifen oder Weg für sie bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung entsprechenden befahrbaren Seitenstreifen benutzen, wenn dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich ist.

2.

Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden.

3.

Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muß jeder Fahrzeuglenker, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben.

4.

Wenn eine Straße zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.

5.

a) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und wenigstens vier Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrstreifen benutzen, die sich ganz auf der Fahrbahnhälfte befinden, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.

b)

Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) den Fahrstreifen benutzen, der sich an dem Fahrbahnrand befindet, welcher der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 müssen Lenker von langsam fahrenden Fahrzeugen in Fällen, in denen ein zusätzlicher Fahrstreifen durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird, diesen Fahrstreifen benutzen.

ARTIKEL 11

Überholen und Fahren in Kolonnen

1.

a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.

b)

Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.

2.

Vor dem Überholen muß sich jeder Lenker (Führer von Tieren) unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,

a)

daß kein ihm folgender Lenker (Führer von Tieren) zum Überholen angesetzt hat;

b)

daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;

c)

daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs tun kann, indem er sich insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist, und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein Überholen innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.

d)

daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.

3.

Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.

4.

Während er überholt, muß jeder Lenker (Führer von Tieren) von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten.

5.

a) Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein Lenker, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies für die Lenker von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.

b)

( Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982 )

6.

Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Kolonne vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,

a)

so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Kolonne schneller als die einer anderen Kolonne fahren;

b)

so darf ein Lenker (Führer von Tieren), der sich nicht auf dem Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken, abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Lenkern entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird.

7.

Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Kolonnen ist es den Lenkern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.

8.

Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Eisenbahnkreuzungen bestimmen können, darf kein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen:

a)

unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer

i)

in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;

ii) wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, den Vorrang an der Kreuzung hat;

iii) wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;

b)

unmittelbar vor und während des Überquerens von Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken, außer wo der Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an Kreuzungen verwendet werden.

9.

Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Schutzweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Schutzweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeuglenker zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Schutzweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.

10.

Ein Lenker, der bemerkt, daß ein ihm folgender Lenker ihn zu überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Lenker dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.

11.

a) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortsgebieten und drei Fahrstreifen außerhalb von Ortsgebieten dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,

i)

den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und

ii) Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen, unter der Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.

b)

In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.

ARTIKEL 11

Überholen und Fahren in Kolonnen

1.

a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.

b)

Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.

c)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können es Radfahrern und Führern von Motorfahrrädern gestatten, stehende oder sich langsam fortbewegende Fahrzeuge auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, sofern es sich bei den Fahrzeugen nicht um Fahrräder oder Motorfahrräder handelt und genug freier Raum vorhanden ist.

2.

Vor dem Überholen muß sich jeder Lenker (Führer von Tieren) unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,

a)

daß kein ihm folgender Lenker (Führer von Tieren) zum Überholen angesetzt hat;

b)

daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;

c)

daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs tun kann, indem er sich insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist, und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein Überholen innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.

d)

daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.

3.

Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.

4.

Während er überholt, muß jeder Lenker (Führer von Tieren) von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten.

5.

a) Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein Lenker, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies für die Lenker von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.

b)

( Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982 )

6.

Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Kolonne vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,

a)

so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Kolonne schneller als die einer anderen Kolonne fahren;

b)

so darf ein Lenker (Führer von Tieren), der sich nicht auf dem Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken, abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Lenkern entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird.

7.

Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Kolonnen ist es den Lenkern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.

8.

Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Eisenbahnkreuzungen bestimmen können, darf kein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen:

a)

unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer

i)

in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;

ii) wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, den Vorrang an der Kreuzung hat;

iii) wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;

b)

unmittelbar vor und während des Überquerens von Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken, außer wo der Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an Kreuzungen verwendet werden.

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