(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
E. Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Gruppe B, C oder D fällt, zu dessen Lenkung der Fahrzeuglenker berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Gruppe(n) fallen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Fahrzeuggruppen einführen, die nicht den oben angeführten Gruppen A bis E entsprechen, ebenso Untergruppen innerhalb von Klassen und Kombinationen von Fahrzeuggruppen, die im Führerschein klar bestimmt sein müssen.
Anmerkungen:
1) Hier können die Namen des Vaters oder des Ehegatten eingetragen werden.
2) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Ausstellung des Führerscheins anzugeben. Wenn der Geburtsort nicht bekannt ist, freilassen. Der Geburtsort kann durch andere von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Angaben ersetzt werden.
3) Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht verpflichtend.
4) Dies ist nicht verpflichtend, wenn die Gültigkeit des Führerscheins unbegrenzt ist.
5) Oder Daumenabdruck.
Anhang 6
Nationaler Führerschein
Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben.
Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten:
Name;
Vorname(n), andere(r) Name(n);
Geburtsdatum und Geburtsort 1 ;
4a) Ausstellungsdatum;
4b) Gültigkeitsdauer;
4c) Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
Nummer des Führerscheins;
Lichtbild des Inhabers;
Unterschrift des Inhabers;
Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist;
Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form.
Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet;
ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt;
Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Straßenverkehrssicherheit.
Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäß den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
A. Krafträder;
B. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
C. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
BE. Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt;
CE. Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt;
DE. Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
Innerhalb der Klassen A, B, C, CE, D und DE können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann:
A1. Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (Leichtkrafträder);
B1. Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
C1. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
D1. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
C1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte außerdem eine andere Schriftart gewählt werden.
Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
1 Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden.
Anhang 7
INTERNATIONALER FÜHRERSCHEIN
Der Führerschein muß ein Heft im Format A 6 (148 x 105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluß der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davon geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.
MUSTERSEITE 1
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
1) Name und Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates nach Anhang 3.
2) Drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
3) Unterschrift der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.
4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.
MUSTERSEITE 2
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
1) Hier ist der Name der Vertragspartei einzusetzen, wo der Besitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
2) Raum für etwaige Eintragung der Liste der Vertragsstaaten.
MUSTER 3
(Linke Seite)
1) Hier können die Namen des Vaters oder des Ehegatten eingetragen werden.
2) Nicht auszufüllen, wenn der Geburtsort unbekannt ist.
3) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Austellung des Führerscheins anzugeben.
4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des austellenden Verbandes. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur gegenüber den Gruppen A, B, C, D und E angebracht, wenn der Besitzer zum Lenken von Fahrzeugen der betreffenden Gruppe berechtigt ist.
5) Z. B. „Muß Brille tragen“, „Nur gültig für das Lenken des Fahrzeuges Nr. ….“, „Vorbehaltlich der Ausrüstung des Fahrzeuges für das Lenken durch einen Beinamputierten“.
MUSTER 3
Rechte Seite
6) Oder Daumenabdruck.
7) Name des Staates.
8) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls der auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen vorgegebene Platz nicht ausreicht, können weitere auf der Rückseite eingetragen werden.
Anhang 7
INTERNATIONALER FÜHRERSCHEIN
Der Führerschein muß ein Heft im Format A 6 (148 x 105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluß der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davon geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.
MUSTERSEITE 1
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
1) Name und Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates nach Anhang 3.
2) Höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
3) Unterschrift der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.
4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.
MUSTERSEITE 2
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
1) Hier ist der Name der Vertragspartei einzusetzen, wo der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
2) Feld für etwaige Liste der Vertragsstaaten.
MUSTER 3
(Linke Seite)
1) Der Geburtsort kann durch andere in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Eintragungen ersetzt werden.
2) Auszufüllen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies verlangen
3) Z.B. „Muss Brille tragen“, “Nur gültig für das Führen von Fahrzeug Nr. …“ „Vorbehaltlich der Ausrüstung des Fahrzeuges für das Führen durch einen Beinamputierten“.
MUSTER 3
Rechte Seite
4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur dann gegenüber der Bezeichnung der Fahrzeugklasse oder der Unterklasse angebracht, wenn der Inhaber zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge berechtigt ist.
5) Name des Staates.
6) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls die auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen vorgesehenen Felder nicht ausreichen, können weitere Ungültigkeitserklärungen auf der Rückseite eingetragen werden.
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