Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 29. März 1981 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko,
VOM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Österreich und Marokko zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;
VOM WUNSCHE GELEITET, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde - in der Folge „die Konvention” genannt - anzuwenden, haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Gewährung der Rechte
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung der im beiliegenden Anhang angeführten internationalen Zivilluftverkehrsverbindungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges:
ist der Ausdruck „Gebiet” im Sinne von Artikel 2 der Konvention zu verstehen;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden”:
- in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Verkehr,
- in bezug auf Marokko das „Ministere des Travaux Publics, Direction de l`Air” (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Sektion für Luftfahrt);
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen” ein Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 17 schriftlich als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Rahmen des vorliegenden Abkommens zugelassen ist;
sind die Ausdrücke „Bordausrüstung”, „Bordvorräte” und
„Ersatzteile” im Sinne der im Anhang 9 der Konvention angeführten Begriffsbestimmungen zu verstehen.
Artikel 3
Abgaben - Gebühren und Zölle
Um jede Diskriminierung zu vermeiden und eine vollkommen gleichartige Behandlung zu gewährleisten, kommen die Vertragschließenden Teile überein, daß:
die Gebühren und andere Steuern und Abgaben, die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen auf seinem Gebiet durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, nicht höher sein dürfen als diejenigen, welche von den inländischen Luftfahrzeugen derselben Bauart entrichtet werden, die für gleichartige internationale Fluglinien verwendet werden;
vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften des interessierten Vertragschließenden Teiles:
die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden, sowie die Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Bordausrüstung, Bordvorräte und das Material im allgemeinen, die ausschließlich zur Verwendung der Luftfahrzeuge bestimmt sind und mit diesen Luftfahrzeugen eingeführt und wieder ausgeführt werden, auf diesem letztgenannten Gebiet von Zöllen und anderen Abgaben und Steuern befreit sind, die von den Waren bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erhoben werden;
die Treib- und Schmierstoffe, die Ersatzteile, die Normalausrüstung und die Bordvorräte, die zur Verwendung der im obigen Absatz 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind, bei ihrer Ankunft auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder bei ihrem Abflug von diesem von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit sind;
die Treib- und Schmierstoffe, die von dem einen Vertragschließenden Teil auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verwendeten Luftfahrzeuge genommen und wieder ausgeführt werden, von Zöllen, Verbrauchsabgaben und anderen inländischen Abgaben und Gebühren befreit bleiben.
Artikel 4
Vertretung der Fluglinienunternehmen
Jedes von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den Luftfahrzeugen und in den Städten des anderen Vertragschließenden Teiles, in denen es beabsichtigt, seine eigene Vertretung zu errichten, sein erforderliches eigenes technisches und administratives Personal unterhalten. Sofern ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen darauf verzichtet, auf den Flughäfen des anderen Vertragschließenden Teiles eine eigene Organisation zu haben, wird es nach Möglichkeit das Personal der Flughäfen oder dasjenige eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles mit allfälligen Arbeiten betrauen.
Artikel 5
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im beiliegenden Anhang festgelegten Flugstrecken als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von irgendeinem anderen Staat ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen.
Artikel 6
Anwendung der Luftverkehrsvorschriften, Vorschriften
betreffend den Einflug und den Ausflug
Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Gebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder Fluglinienunternehmen anzuwenden.
Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Gebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, Zoll- und Quarantänevorschriften.
Artikel 7
Ausübung der gewährten Rechte
Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Betriebsbewilligung zu verweigern oder eine derartige Bewilligung zu widerrufen, wenn er aus berechtigten Gründen der Meinung ist, daß ihm nicht der Beweis erbracht wurde, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens beim anderen Vertragschließenden Teil oder seinen Staatsangehörigen liegen oder wenn dieses Fluglinienunternehmen die in Artikel 6 bezeichneten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder den sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht erst nach einer Konsultation gemäß nachstehendem Artikel 9 ausüben, sofern eine sofortige Einstellung des Fluglinienunternehmens oder die sofortige Auferlegung der einschränkenden Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern.
Artikel 8
Kündigung des Abkommens
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird neun Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht bestätigt, so wird angenommen, daß die genannte Benachrichtigung fünfzehn (15) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen ist.
Artikel 9
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit eine Konsultation zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Abänderungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges verlangen.
Diese Beratung hat spätestens innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintreffens des Ersuchens an, zu beginnen.
Die Abänderungen, deren Vornahme zu diesem Abkommen beschlossen wurden, treten nach Bestätigung durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg in Kraft.
Artikel 10
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst.
Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen. Diese letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Mangels die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten des bestellten Vorsitzenden.
Artikel 11
Registrierung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Artikel 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen ist mit jedem multilateralen Abkommen über die Zivilluftfahrt, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, in Übereinstimmung zu bringen.
Artikel 13
Vereinbarte Fluglinien
Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko und ihrerseits gewährt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko der Österreichischen Bundesregierung das Recht, durch eines der von ihrer Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen bezeichneten Flugstreckenplänen festgelegten Fluglinien zu betreiben. Diese Fluglinien werden in der Folge mit dem Ausdruck „vereinbarte Fluglinien” bezeichnet.
Artikel 14
Erforderliche Bewilligungen
Die vereinbarten Fluglinien können nach Wunsch des Vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt wurden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt unter der Bedingung in Betrieb genommen werden, daß:
der Vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt wurden, zum Betrieb der festgelegten Flugstrecke oder der festgelegten Flugstrecken ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft gemacht hat;
der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem oder den interessierten Unternehmen unter den im nachstehenden Absatz b) vorgesehenen Bedingungen die erforderliche Betriebsbewilligung erteilt hat, die vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen Artikels 7 so rasch als möglich auszustellen ist.
Die namhaft gemachten Unternehmen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, den Erfordernissen zu entsprechen, die von den Gesetzen und Vorschriften, welche von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb der kommerziellen Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, vorgeschrieben sind.
Artikel 15
Flugverkehrsrechte
Das oder die von einem der Vertragschließenden Teile gemäß dem vorliegenden Abkommen namhaft gemachte oder gemachten Fluglinienunternehmen genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren bei den Landungen und auf den im beiliegenden Anhang aufgezählten Strecken aufzunehmen und abzusetzen.
Artikel 16
Gerechte Behandlung
Den von jedem der Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist eine gerechte und gleichartige Behandlung zuzusichern, damit sie gleiche Möglichkeiten für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien vorfinden.
Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, um nicht ungebührlich ihre Fluglinien zu beeinträchtigen.
Artikel 17
Kapazitätsvorschriften
Der Betrieb der Fluglinien zwischen dem österreichischen Hoheitsgebiet und dem marokkanischen Hoheitsgebiet oder umgekehrt auf dem im Anhang zum vorliegenden Abkommen genannten Flugstreckenplan stellt für die beiden Länder ein grundlegendes und wesentliches Recht dar.
Für den Betrieb dieser Fluglinien:
wird, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3, die Kapazität gleichmäßig zwischen den marokkanischen Unternehmen und den österreichischen Unternehmen aufgeteilt;
wird die auf jeder der Strecken bereitgestellte Gesamtkapazität der vernünftigerweise vorhersehbaren Nachfrage angepaßt.
Wenn eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einer oder auf mehreren Flugstrecken die ihm zugestandene Beförderungskapazität teilweise oder zur Gänze nicht auszunützen wünscht, hat es mit dem anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Einvernehmen herzustellen, um diesem für eine bestimmte Zeit die Beförderungskapazität, über die es im vorgesehenen Rahmen verfügt, zur Gänze oder teilweise zu übertragen.
Artikel 18
Betriebsprogramm - Kontrolle der Statistik
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile nicht später als 30 Tage vor Beginn des Betriebes der vereinbarten Fluglinien die Art des Transports, die verwendeten Typen und die vorgesehenen Flugpläne bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen und sonstigen statistischen Unterlagen über die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Statistiken haben alle erforderlichen Angaben zu enthalten, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Artikel 19
Tarife
Die Festsetzung der auf den vereinbarten Fluglinien, die die im vorliegenden Abkommen genannten österreichischen und marokkanischen Strecken befliegen, anzuwendenden Tarife hat nach Möglichkeit durch Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erfolgen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.