(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER GEWERBSMÄSSIGEN LINIENFLUGVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung der in seinem Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen am 4. Juli 1982 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Zypern (im vorliegenden Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt), die beide das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben (im vorliegenden Abkommen in der Folge die „Konvention“ genannt), und vom Wunsche geleitet, Vorkehrungen für einen gewerbsmäßigen Linienflugverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu treffen, sowie in der Absicht, den Fremdenverkehr zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Für den Zweck des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nichts anderes vorgesehen ist:
„Luftfahrtbehörden“ bezeichnet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration) des Ministeriums für Kommunikation und öffentliche Arbeiten (Ministry of Communications and Works) oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das eine der Vertragschließenden Parteien der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches auf den in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Flugstrecken die internationalen Fluglinien betreibt;
„Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.
Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von einem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei haben das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist.
Dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 4
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb aller im Einklang mit Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zu geben.
Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den Fluglinienverkehr, den das letztgenannte Fluglinienunternehmen auf diesen Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Vorrangiges Ziel der internationalen Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken ist die Bereitstellung einer Kapazität, die dem voraussehbaren Beförderungsaufkommen an Fluggästen, Frachtgut und Post nach und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei angepaßt ist, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht. Das jedem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zustehende Recht, auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern Beförderungsleistungen zu erbringen, ist im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrzunehmen, daß sich die Beförderungskapazität zu richten hat nach:
der Beförderungsnachfrage aus dem und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
der Beförderungsnachfrage, die in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinien führen, wobei dem lokalen und regionalen Flugverkehr Rechnung zu tragen ist;
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebs von Transitverkehrsdiensten.
Die auf den vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden.
Artikel 5
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Änderungen.
Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich sind. Diese Angaben müssen alle Informationen beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens sowie dessen Ausgangs- und Bestimmungspunktes notwendig sind.
Artikel 6
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen; oder
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.
Artikel 7
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:
Bordvorräte, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.
Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben auf der Grundlage der Reziprozität folgende Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung) befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden:
Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten und Geschäftspapiere mit dem Signum des Fluglinienunternehmens;
Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte oder ähnliche drahtlose Geräte.
Artikel 8
Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Partei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt werden.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
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