(Übersetzung)INTERNATIONALES SCHIFFSVERMESSUNGSÜBEREINKOMMEN VON 1969

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-07-18
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 102/1982 Antigua/Barbuda 506/1989 Arabische Emirate 506/1989 Argentinien 102/1982 Äthiopien 506/1989 Australien 506/1989 Bahamas 102/1982 Bahrain 506/1989 Bangladesh 102/1982 Barbados 506/1989 Belgien 102/1982 Benin 506/1989 Brasilien 102/1982 Brunei 506/1989 Bulgarien 506/1989 Chile 506/1989 China/R 102/1982 Côte d’Ivoire 506/1989 Dänemark 506/1989 Deutschland/BRD 102/1982 Deutschland/DDR 102/1982 Fidschi 102/1982 Finnland 102/1982 Frankreich 102/1982 Ghana 102/1982 Griechenland 506/1989 Großbritannien 102/1982, 506/1989 Guinea 102/1982 Haiti 506/1989 Indien 102/1982 Indonesien 506/1989 Irak 102/1982 Iran 102/1982 Irland 506/1989 Island 102/1982 Israel 102/1982 Italien 102/1982 Japan 102/1982 Jemen/AR 102/1982 Jugoslawien 102/1982 Katar 506/1989 Kolumbien 102/1982 Korea/R 102/1982 Kuba 506/1989 Kuwait 506/1989 Liberia 102/1982 Malaysia 506/1989 Malediven 506/1989 Malta 506/1989 Marshall-Inseln 506/1989 Mauritius 506/1989 Mexiko 102/1982 Monaco 102/1982 Myanmar 506/1989 Neuseeland 102/1982 Niederlande 102/1982, 506/1989 Nigeria 506/1989 Norwegen 102/1982 Panama 102/1982 Peru 506/1989 Philippinen 102/1982 Polen 102/1982 Portugal 506/1989 Rumänien 102/1982 Saudi-Arabien 102/1982 Schweden 102/1982 Schweiz 102/1982 Singapur 506/1989 Spanien 102/1982 St. Vincent/Grenadinen(Windward Inseln) 506/1989 Südafrika 506/1989 Syrien 102/1982 Togo 506/1989 Tonga 102/1982 Trinidad/Tobago 102/1982 Tschechoslowakei 102/1982 Türkei 102/1982 Tuvalu (Ellice Inseln) 506/1989 UdSSR 102/1982 Ungarn 102/1982 Uruguay 506/1989 USA 506/1989 Vanuatu(Neue Hebriden) 506/1989 Venezuela 506/1989 *Zypern 506/1989

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. d verfassungsändernd ist, samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Oktober 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 1 am 18. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation sind derzeit folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens:

Algerien, Argentinien, Bahamas, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), China, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kolumbien, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland (ausgenommen Cook-Inseln, Niue und Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Republik Korea, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong).

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsregierungen -

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 102/1982 Antigua/Barbuda 506/1989 Argentinien 102/1982 Äthiopien 506/1989 Australien 506/1989 Bahamas 102/1982 Bahrain 506/1989 Bangladesch 102/1982 Barbados 506/1989 Belgien 102/1982 Benin 506/1989 Brasilien 102/1982 Brunei 506/1989 Bulgarien 506/1989 Chile 506/1989 China 102/1982 Côte d’Ivoire 506/1989 Dänemark 506/1989 Deutschland/BRD 102/1982 Deutschland/DDR 102/1982 Fidschi 102/1982 Finnland 102/1982 Frankreich 102/1982 Ghana 102/1982 Griechenland 506/1989 Guinea 102/1982 Haiti 506/1989 Indien 102/1982 Indonesien 506/1989 Irak 102/1982 Iran 102/1982 Irland 506/1989 Island 102/1982 Israel 102/1982 Italien 102/1982 Japan 102/1982 Jemen/AR 102/1982 Jugoslawien 102/1982 Katar 506/1989 Kolumbien 102/1982 Korea/R 102/1982 Kuba 506/1989 Kuwait 506/1989 Liberia 102/1982 Malaysia 506/1989 Malediven 506/1989 Malta 506/1989 Marshallinseln 506/1989 Mauritius 506/1989 Mexiko 102/1982 Monaco 102/1982 Myanmar 506/1989 Neuseeland 102/1982 Niederlande 102/1982, 506/1989 Nigeria 506/1989 Norwegen 102/1982 Panama 102/1982 Peru 506/1989 Philippinen 102/1982 Polen 102/1982 Portugal 506/1989 Rumänien 102/1982 Saudi-Arabien 102/1982 Schweden 102/1982 Schweiz 102/1982 Singapur 506/1989 Spanien 102/1982 St. Vincent/Grenadinen 506/1989 Südafrika 506/1989 Syrien 102/1982 Togo 506/1989 Tonga 102/1982 Trinidad/Tobago 102/1982 Tschechoslowakei 102/1982 Türkei 102/1982 Tuvalu 506/1989 UdSSR 102/1982 Ungarn 102/1982 Uruguay 506/1989 USA 506/1989 Vanuatu 506/1989 Venezuela 506/1989 Vereinigte Arabische Emirate 506/1989 Vereinigtes Königreich 102/1982, 506/1989 *Zypern 506/1989

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 506/1989) *

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Oktober 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 1 am 18. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation sind derzeit folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens:

Algerien, Argentinien, Bahamas, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), China, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kolumbien, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland (ausgenommen Cook-Inseln, Niue und Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Republik Korea, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong).

Niederlande

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich am 11. November 1982 auf Bermuda, am 11. Oktober 1984 auf die Insel Man, am 9. Mai 1988 auf die Cayman-Inseln, am 7. Dezember 1988 auf Gibraltar und am 30. Dezember 1988 auf Guernsey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsregierungen –

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.

Der Ausdruck „Regeln“ bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln;

2.

der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt;

3.

der Ausdruck „Auslandfahrt“ bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;

4.

der Ausdruck „Bruttoraumzahl“ (bzw. „Bruttoraumgehalt“) bezeichnet das Maß für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgröße eines Schiffes;

5.

der Ausdruck „Nettoraumzahl“ bezeichnet das Maß für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes;

6.

Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;

7.

der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist;

8.

der Ausdruck „Länge“ bezeichnet 96 v.H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;

9.

der Ausdruck „Organisation“ bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

a)

Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,

b)

Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie

c)

nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für

a)

neue Schiffe;

b)

vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluß auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;

c)

vorhandene Schiffe, auf Antrag des Eigners sowie

d)

alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b und c erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.

(3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a)

Kriegsschiffe sowie

b)

Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuß) Länge.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden Gewässern verkehren:

a)

auf den Großen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63 Grad

W begrenzt wird;

b)

auf dem Kaspischen Meer oder

c)

auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.

Artikel 5

Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Artikel 6

Ermittlung der Vermessungsergebnisse

Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.

Artikel 7

Ausstellung von Meßbriefen

(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt.

(2) Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.

Artikel 8

Ausstellung eines Meßbriefs durch eine andere Regierung

(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.

(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestellter Meßbrief muß die Feststellung enthalten, daß er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Meßbrief und wird ebenso anerkannt.

(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt werden.

Artikel 9

Form des Meßbriefs

(1) Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

(2) Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.

Artikel 10

Ungültigkeitserklärung des Meßbriefs

(1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung außer Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrößerung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.

(2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Meßbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.

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