(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-06-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Frankreich 278/1982 Luxemburg 278/1982 Niederlande 278/1982 Schweiz 278/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 24. Juni 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Luxemburg, Niederlande (gültig nur für das Königreich in Europa) und Schweiz.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Annahme der Protokolle erklärt:

Frankreich: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Luxemburg: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Niederlande: Protokoll Nr. 1

Schweiz: Protokoll Nr. 1

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte erklärt:

Frankreich:

– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.

Niederlande:

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens dieses nicht auf Schiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates ausschließlich zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.

Schweiz:

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b ihre Registerbehörden Auszüge gemäß Art. 2 Abs. 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten,

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen,

– daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die im Dienste des Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden und

– daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls Nr. 1 nicht angewendet werden.

Artikel 1

(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens

a)

bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde“ jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;

b)

stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck „Eigentümer“ eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register für die Eintragung von Binnenschiffen zu führen. Diese gemäß der innerstaatlichen Rechtsordnung angelegten Register müssen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen und die Verpflichtung zur Eintragung in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(3) Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge aus den Registereintragungen sowie aus den bei der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen zu lassen, soweit die Eintragungen zu ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.

Artikel 3

(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

daß sich der Ort, von dem aus das Schiff gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet;

b)

daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;

c)

daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;

die unter b) und c) genannten Voraussetzungen werden bei einem im Miteigentum stehenden Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen, wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur Hälfte gehört, diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben, daß – vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 – jedes Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird, wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden und eine Tragfähigkeit von weniger als 20 Metertonnen haben, noch für andere Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von weniger als 10 Kubikmetern.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern nicht entgegen, in denen die in den örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen wiedergegeben sind.

Artikel 4

(1) Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen, unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in die Register mehrerer Vertragsparteien eingetragen werden konnte oder eingetragen werden müßte, so darf es nur in ein Register einer einzigen dieser Vertragsparteien eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl, in welchem Staat das Schiff eingetragen werden soll.

(2) Keine Vertragspartei kann die Eintragung eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen erfüllt, in ihre Register verlangen, wenn das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht Vertragspartei ist, und wenn es in diesem Staat eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen, daß natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu mehr als der Hälfte gehören, in ein Register dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften – die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.

(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Binnenschiffe, die während des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt auch nicht für Binnenschiffe, die aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei ist, und die sich in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.

Artikel 7

(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff betreffen, müssen in demselben Register enthalten sein.

(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung, durch die eine frühere Eintragung geändert oder gelöscht wird.

Artikel 8

(1) Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers eingetragen; dieser hat die erforderlichen Belege vorzulegen. Der Antrag muß die Angabe enthalten, daß das Binnenschiff nicht anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei der es eingetragen ist; er muß außerdem jede Registerbehörde bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls früher eingetragen war.

(2) Die Registerbehörde muß im Register jedes Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen, daß diese Nummern eine fortlaufende Reihe bilden.

(3) Die Registereintragung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Binnenschiffs;

b)

die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe des Schiffskörpers, das Baujahr und den Bauort; bei Binnenschiffen mit – wenn auch nur hilfsweise – maschinellem Antrieb die Art und die Leistung der Maschine;

c)

die Tragfähigkeit in Metertonnen oder die Wasserverdrängung in Kubikmetern laut Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht erforderlich ist, nach den gemachten Angaben und der Berechnungsweise der Eichung, die auf Grund dieser Angaben in dem Staat angewendet wird, in dem die Eintragung beantragt wird;

d)

den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum den Anteil jedes Miteigentümers.

Artikel 9

(1) Ändern sich die Tatsachen, die gemäß Artikel 8 im Register eingetragen sind, so hat der Eigentümer die Änderung der Eintragung bei der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen Belege sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.

(2) Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei der Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff die Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt werden kann oder beantragt werden muß, der das Schiff erwirbt.

(3) Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört oder endgültig zur Schiffahrt untauglich wird, ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde die Eintragung dieser Tatsache in das Register zu beantragen; er muß seinen Antrag begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorlegen.

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Löschung der Eintragung eines in ihren Registern eingetragenen Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder vorgenommen werden muß.

(2) Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich der Löschung widersetzt.

Artikel 11

(1) Ein in einem Register einer Vertragspartei eingetragenes Binnenschiff kann in ein Register einer anderen Vertragspartei nur nach folgendem Übertragungsverfahren eingetragen werden:

a)

Die Registerbehörde, bei welcher der Eigentümer die Neueintragung des Binnenschiffs beantragt, nimmt die beantragten Eintragungen einschließlich derjenigen zugunsten Dritter vor, vermerkt jedoch im Register, daß die Wirkung dieser Eintragungen vom Eintritt der Bedingung abhängt, daß die bisherige Eintragung des Schiffs gelöscht wird;

b)

die Registerbehörde, in deren Register das Binnenschiff bisher eingetragen war, löscht die Eintragung gegen Vorlegung des Auszugs aus dem Register der neuen Eintragung und stellt eine Löschungsbescheinigung aus, die den Zeitpunkt der Löschung angibt. Außer in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Fall und dem Fall, in dem die Übertragung der Eintragung mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit unvereinbar wäre, kann die Registerbehörde die Löschung nur verweigern, wenn das Binnenschiff gemäß Artikel 4 Absatz 3 in ihrem Register oder in einem anderen Register ihres Staates eingetragen sein muß;

c)

gegen Vorlegung der Löschungsbescheinigung löscht die Registerbehörde, welche die Neueintragung vorgenommen hat, in ihrem Register den gemäß Buchstabe a angebrachten Vermerk, trägt den Zeitpunkt der Löschung der bisherigen Eintragung ein und stellt den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief aus.

(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind die Registerbehörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren. Die Schriftstücke können in der Sprache der Behörde verfaßt werden, die sie absendet.

Artikel 12

(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.

(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäß Artikel 9 im Register geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.

(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.

(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt,

a)

die vorher vorgenommenen Registereintragungen und die von ihren Registerbehörden vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang gebracht werden;

b)

die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen und Löschungen durchgeführt sind.

(2) Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.

Artikel 15

(1) Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er auch das beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe annimmt.

(2) Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil des Übereinkommens angesehen, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich des Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben. Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben, nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, so wird das Protokoll, für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis zwischen dieser Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten Tages nach der Notifikation der Erklärung an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens angesehen.

(3) Jede Vertragspartei, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme der Erklärung hinsichtlich des Protokolls Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung. Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich dieser Vertragspartei zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.

(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17

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