Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 389/1973.)

Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist die Übernahme finanzieller Verpflichtungen von den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften, die Entgegennahme von Geldern oder die Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland für die Erfüllung der Aufgaben dieser Gesellschaften und die Zuweisung der Gelder an diese Gesellschaften.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.

Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland

a)

Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,

b)

Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,

c)

Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,

d)

Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,

e)

Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,

f)

Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,

g)

Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind

a)

die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 224/1967, 443/1969, 306/1971 und 638/1975),

b)

die Tauernautobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 115/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973, 639/1975 und 143/1976),

c)

die Tauernautobahn Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Karawanken Autobahn (BGBl. Nr. 442/1978),

d)

die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 479/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 640/1975 und 335/1978),

e)

die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 113/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 625/1976 und 316/1979),

f)

die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 300/1981),

g)

die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 464/1985).

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.

(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.

Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland

a)

Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,

b)

Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,

c)

Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,

d)

Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,

e)

Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,

f)

Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,

g)

Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind

a)

die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 224/1967, 443/1969, 306/1971 und 638/1975),

b)

die Tauernautobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 115/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973, 639/1975 und 143/1976),

c)

die Tauernautobahn Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Karawanken Autobahn (BGBl. Nr. 442/1978),

d)

die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 479/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 640/1975 und 335/1978),

e)

die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 113/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 625/1976 und 316/1979),

f)

die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 300/1981),

g)

die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 464/1985).

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.

(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.

Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland

a)

Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,

b)

Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,

c)

Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,

d)

Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,

e)

Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,

f)

Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,

g)

Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.

(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.

(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.

(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.

(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.

(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.

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