Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 11. November 1982 über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-12-15
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen.

(2) Österreichische Frachtschiffe sind Frachtschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.

(3) Gefährliche Güter sind nur dann zur Beförderung geeignet, wenn nachgewiesen wird, daß deren Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung - einschließlich Bauartprüfung, Kennzeichnung und Zulassung - sowie Stauung den von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand von Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen entsprechen.

Verzeichnis der gefährlichen Güter

§ 2. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert, muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist. Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse und Bezeichnung aufzunehmen sind.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat das besondere Verzeichnis oder den Stauplan an Bord mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterrichtung

§ 3. Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat die Besatzung sowie sonstige, nicht zur Besatzung gehörende an Bord befindliche oder beim Umschlag beschäftigte Personen zu unterrichten, daß sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten erforderlich ist.

Behandlung der Ladung

§ 4. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher Güter besondere Sorgfalt angewendet wird.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat sicherzustellen, daß die Ladung während der Beförderung regelmäßig durch von ihm beauftragte, ausreichend über die besonderen Gefahren informierte Besatzungsmitglieder kontrolliert wird.

Verbot des Rauchens, der Verwendung von

offenem Feuer und Licht und der Durchführung

funkenbildender Arbeiten

§ 5. (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.

(2) In Bereichen, in denen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen oder sonstige Stoffe, die als brennbar zu bezeichnen sind, gelagert werden, dürfen Arbeiten, die zur Funkenbildung führen können, nicht durchgeführt werden.

(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 genannten Bereiche festzulegen und für die Befolgung der Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen zu sorgen.

Elektrische Anlagen in Laderäumen

§ 6. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, ausgenommen solche, die so verpackt oder so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr sind, sowie bis 23 Grad C nur auf solchen österreichischen Frachtschiffen unter Deck verladen oder gelöscht werden, deren elektrische Anlagen und Leuchten in den Laderäumen den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Können in Bereichen, in denen derartige gefährliche Güter gelagert werden, durch elektrostatische Aufladungen gefährliche Funkenbildungen auftreten, so sind diese durch geeignete Erdungsmaßnahmen zu verhindern.

(2) Elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen fest installiert und so ausgeführt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschädigt werden können. Elektrische Leuchten müssen explosionsgeschützt ausgeführt und mit ausreichend starken Drahtschutzkörben versehen sein.

(3) Elektrische Anlagen in den betreffenden Laderäumen müssen mit außerhalb der Laderäume angebrachten, leicht zugänglichen und besonders gekennzeichneten Schaltern allpolig abschaltbar sein. Diese Schalter müssen mit Kontrollampen ausgestattet sein, die anzeigen, ob die elektrischen Anlagen in den Laderäumen unter Spannung stehen.

(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten und periodisch zu überprüfen.

Besondere Maßnahmen beim Umschlag

§ 7. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, beim Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, ausgenommen solche, die so verpackt oder so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr sind, sowie von brennbaren Gasen oder entzündlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C während der gesamten Liegezeit folgende Vorschriften zu beachten:

1.

Der Umschlag ist zu überwachen;

2.

es muß gewährleistet sein, daß das Frachtschiff bei Gefahr sofort verholen kann. An Deck belegte Leinen müssen klar zum Schleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserlinie über Bord hängen;

3.

bei Herannahen eines Gewitters und bei den Umschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz ist der Umschlag verboten;

4.

es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet werden;

5.

im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durchgeführt werden.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr des Funkenfluges in einem Abstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf Frachtschiffen kein Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen oder sonstigen Stoffen, die als brennbar zu bezeichnen sind, stattfindet und die Feuerlöscheinrichtungen des Frachtschiffes betriebsbereit sind und das erforderliche Personal verfügbar ist.

(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat beim Umschlag gefährlicher Güter in Häfen die jeweiligen Anordnungen der örtlichen Hafenorgane zu befolgen.

(4) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat für die Abwendung einer möglichen Gefahr zu sorgen und gegebenenfalls die örtlichen Hafenorgane zu verständigen, wenn ihm die Beschädigung von Versandstücken gemeldet oder sonst bekannt wird.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1982 in Kraft.

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