Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen aufgehoben wird
Artikel I
(1) Das Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957, 90/1960, 305/1960, 120/1961, 320/1961, 28/1970, 414/1970, 313/1971, 475/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974, 289/1976, 113/1977, 82/1978, 77/1979, 450/1980, 585/1980, 588/1981 und 647/1982 tritt, unbeschadet des Art. II Abs. 2 und 3, außer Kraft.
(2) Urteils- oder bescheidmäßig festgelegte Ansprüche auf Gewährung oder Verpflichtungen zur Leistung von Wohnungsbeihilfen für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1984 erlöschen mit dem Außerkrafttreten des in Abs. 1 bezeichneten Bundesgesetzes.
Artikel II
(1) Das im Art. I Abs. 1 genannte Bundesgesetz ist weiter anzuwenden,
für Verfahren zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungsverpflichtung für vor dem 1. Jänner 1984 gebührende Wohnungsbeihilfen;
bei Einhebung, Verrechnung und Aufteilung des vor dem 1. Jänner 1984 fällig werdenden besonderen Beitrages nach § 12 Abs. 1 bis zum Ende der im § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, festgesetzten Verjährungsfrist, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf bis zum 30. Juni 1984 festgestellte Beiträge ist § 12 Abs. 3 des im Art. I Abs. 1 genannten Bundesgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden:
Im ersten Satz sind die Worte „im Bundesvoranschlag dieses Jahres“ durch die Worte „im Bundesvoranschlag des Jahres 1983“ zu ersetzen.
Der vorletzte Satz hat zu entfallen.
(3) Die nach dem 30. Juni 1984 festgestellten Beiträge verbleiben den Krankenversicherungsträgern.
(4) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger zur Bedeckung von Ansprüchen auf Wohnungsbeihilfe für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiträume, die nach dem 29. Feber 1984 anfallen, sind aus Mitteln der Sozialversicherung zu bestreiten.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für soziale Verwaltung.
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