Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. April 1983 betreffend die Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Die Erhaltung der Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Friesach bis Graz/Nord wird der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.
Die Übertragung der Erhaltung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
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