Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Feber 1983 betreffend Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Langen bis Danöfen wird der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Anlage
Bauzeit- und Kostenrahmen für die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Langen bis Danöfen:
Jahr Maßnahmen Kosten
1984 Baustelleneinrichtung 165 Mio S
Brückenbau
Dammschüttung
Alfenzverbauung
1985 Brückenbau 127 Mio S
Lawinengalerie
1986 Brückenbau 125 Mio S
Dammschüttung
Lawinengalerie
Alfenzverbauung
1987 Brückenbau 103 Mio S
Dammschüttung
Belagsarbeiten
Bodenmarkierung
(mit Leitschienen)
Baustellenräumung
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Gesamtkosten 520 Mio S
(Preisbasis 1. 1. 1983,
ohne Preisgleitung)
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