Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. April 1983 betreffend die Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Die Teilstrecke der B 174 Innsbrucker Straße von der Fritz-Pregl-Straße bis zur Ostseite der Olympiabrücke wird zur Planung und Errichtung der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
Die Übertragung zur Planung und Errichtung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Anlage
Bauzeit- und Kostenrahmen für die Teilstrecke der B 174 Innsbrucker Straße von der Fritz-Pregl-Straße bis zur Ostseite der Olympiabrücke:
Jahr Maßnahmen Kosten
1983 Liegenschaftserwerb 50 Mio S
1984 Baumaßnahmen 122 Mio S
1985 Baumaßnahmen 114 Mio S
1986 Baumaßnahmen 74 Mio S
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Gesamtkosten 360 Mio S
(Preisbasis 1. 1. 1983,
ohne Preisgleitung)
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