Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
I. ABSCHNITT
Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr
Vereinbarungen zwischen Schiffahrtsunternehmen über Gütertransporte
§ 1. (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen über Gütertransporte auf Wasserstraßen zwischen Österreich und dem anderen Staat geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
Die Vereinbarungen dürfen weder Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, noch Interessen des österreichischen Außenhandels entgegenstehen;
die Vereinbarungen haben die Aufteilung des Transportaufkommens zu frachtwertmäßig gleichen Teilen vorzusehen; sofern in Österreich zwei oder mehrere Binnenschiffahrtsunternehmen bestehen, steht ihnen das halbe Transportaufkommen gemeinsam zu;
die Durchführung der Transporte ist ausschließlich den vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten;
sofern eines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen seinen Transportanteil nicht übernehmen kann, ist dessen übertragung an das andere vertragschließende Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;
sofern keines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen die ihm zustehenden Transporte durchführen kann, ist eine einvernehmliche übertragung an andere Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;
für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen ist die Entrichtung einer Vertragsstrafe vorzusehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 auf der Grundlage bereits bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung durch die zuständigen Behörden vorsehen oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinbarungen über Gütertransporte, die zum Teil auf See und zum Teil auf Wasserstraßen stattfinden und zwischen Österreich und einem nicht durch ein Wasserstraßennetz mit Österreich verbundenen Staat abgewickelt werden. Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann nicht, wenn im Zuge derartiger Gütertransporte auch andere Verkehrswege benützt werden.
(5) Wenn die Beteiligung ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen an Gütertransporten gemäß Abs. 4 Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, oder Interessen des österreichischen Außenhandels entgegensteht, hat der Bundesminister für Verkehr mit Verordnung zu erklären, daß die derartigen Beteiligungen zugrundliegenden Vereinbarungen den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 unterliegen, wobei insbesondere auf eine angemessene Beteiligung österreichischer Binnenschiffahrtsunternehmen Bedacht zu nehmen ist.
Errichtung, Betrieb und Besetzung von Agentien
§ 2. (1) Ausländische Binnenschiffartsunternehmen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, um eine oder mehrere Agentien mit dem zur Betriebsabwicklung erforderlichen Personal zu errichten oder zu betreiben und insbesondere Beförderungsverträge mit deren Hilfe abzuschließen sowie die Betreuung und Versorgung ihrer Schiffe und deren Mannschaften und Ladungen vorzunehmen.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn
diese weder Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, noch Interessen des österreichischen Außenhandels entgegensteht;
das Binnenschiffahrtsunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;
österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird.
(3) Von der Genehmigung gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen im betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne ein dem Genehmigungsverfahren vergleichbares Verfahren möglich ist und die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 2 jedenfalls erfüllt sind. Die Entscheidung über das Absehen von der Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(4) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, oder im Interesse des österreichischen Außenhandels erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise unter denen österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ungehindert und tatsächlich gestattet wird.
(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
II. ABSCHNITT
Binnenschiffahrtsabkommen
Allgemeines
§ 3. (1) Zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden - im folgenden als Binnenschiffahrtsabkommen bezeichnet -, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Binnenschiffahrtsabkommen sind nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, und der Interessen des österreichischen Außenhandels abzuschließen.
Regelung kommerzieller und betrieblicher Fragen in
Binnenschiffahrtsabkommen
§ 4. Binnenschiffahrtsabkommen, die sich auf kommerzielle oder betriebliche Fragen beziehen, haben die Durchführung von Gütertransporten und die Aufteilung des Transportaufkommens Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des § 1.
Behandlung von Agentien in Binnenschiffahrtsabkommen
§ 5. Binnenschiffahrtsabkommen, die Agentien betreffen, haben die Errichtung und den Betrieb von Agentien ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen sowie die Ausübung der sonstigen in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten von der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des § 2 abhängig zu machen.
III. ABSCHNITT
Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
als Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 oder
als ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen die Errichtung oder den Betrieb von Agentien sowie die Ausübung der sonstigen in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
III. ABSCHNITT
Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer
als Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 oder
als ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen die Errichtung oder den Betrieb von Agentien sowie die Ausübung der sonstigen in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
Weitergeltung bestehender Vorschriften
§ 7. (1) Die bisher abgeschlossenen Binnenschiffahrtsabkommen werden ungeachtet des Abs. 2 durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Die von der Bundesregierung mit den Regierungen der Volksrepublik Ungarn (BGBl. Nr. 195/1955), der Tschechoslowakischen Republik (BGBl. Nr. 74/1956), der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien (BGBl. Nr. 118/1956), der Volksrepublik Bulgarien (BGBl. BR. 140/1956) und der Rumänischen Volksrepublik (BGBl. Nr. 186/1956) bereits abgeschlossenen Binnenschiffahrtsabkommen gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen, auch wenn sie keine Verpflichtung zur Genehmigung gemäß den §§ 4 und 5 vorsehen.
Vollziehung
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 1, 2 und 6 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 - soweit Interessen des österreichischen Außenhandels berührt werden - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(3) Die Vorbereitung von nach diesem Bundesgesetz abzuschließenden Binnenschiffahrtsabkommen obliegt dem Bundesminister für Verkehr, die Verhandlung dieser Abkommen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.
In-Kraft-Treten
§ 9. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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