Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (Arsenalgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-03-05
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Rechtliche Stellung

§ 1. (1) Die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal ist eine Anstalt des Bundes und untersteht dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Sie wird im folgenden als Anstalt bezeichnet. Der Anstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben sowie durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch zu machen.

(2) Die Anstalt ist eine betriebsähnliche Einrichtung des Bundes.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt jene technischen Sachgebiete, die nach Maßgabe des Standes der Technik unter Berücksichtigung der der Anstalt in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft einem er nachfolgend angeführten Fachbereiche angehören:

1.

Elektrotechnik;

2.

Geotechnik;

3.

Maschinenbautechnik;

(2) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt ferner die ihr in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben auf den im Abschnitt C dieses Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, angeführten Sachgebieten, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen.

Aufgaben

§ 3. (1) Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hat die Anstalt insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die Aufgabe gemäß Z 2 bis 5;

2.

Durchführung von Versuchen, Untersuchungen, Erprobungen und Materialprüfungen gegen Entgelt;

3.

Erstellung von Befunden und Berichten, Abgabe von Gutachten und Ausstellung von Zeugnissen gegen Entgelt;

4.

Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gegen Entgelt;

5.

Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

(2) Die Anstalt erbringt ihre in Abs. 1 vorgesehenen Leistungen für den Bund als Träger von Privatrechten.

Entgelt

§ 4. Die Entgelte für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt gemäß § 3 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzusetzen.

Organisation

§ 5. (1) Die Leistung der Anstalt obliegt dem Direktor.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat eine Geschäftseinteilung sowie eine Geschäftsordnung für die Anstalt zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über

1.

die organisatorische Gliederung der Anstalt,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

Verhältnis zu anderen Anstalten des Bundes

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz werden die durch Rechtsvorschriften festgelegten Wirkungsbereiche anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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