Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 7. April 1983über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen(Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-18
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982 wird verordnet:

§ 1. (1) Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es

a)

während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe (Abs. 2) oder mit einem richtig markierten Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen des Abs. 4 gekennzeichnet ist und

b)

spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung entfernt wird.

(2) Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.

(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten, die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren.

§ 1. (1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es

a)

während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe (Abs. 2) und bei Gebührenpflicht, sofern nicht Automaten vorgesehen sind, mit einem richtig markierten Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen des Abs. 4 gekennzeichnet ist sowie

b)

spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung entfernt wird.

(2) Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.

(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten, die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren.

§ 2. (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer in Kurzparkzonen werden Parkscheiben und Parkscheine bestimmt.

(2) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.

(3) Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.

§ 2. (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer in Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt werden dürfen, werden Parkscheiben (Anlage 1) bestimmt. Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, gilt das für die Überwachung der Entrichtung der Gebühr vorgesehene Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer. Wenn für die genannte Überwachung nicht Automaten vorgesehen sind, werden Parkscheine (Anlage 2) als Hilfsmittel bestimmt.

(2) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.

(3) Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.

§ 3. Wenn die Behörde eine Kurzparkzone bestimmt, hat sie für die Bereithaltung der entsprechenden Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer zu sorgen.

§ 4. Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/1961, entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß § 1 Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/1961, aufgehoben.

Anlage 1

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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