Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 1983 über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 1995-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 141 und 151 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

1.

für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung;

2.

für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;

3.

sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint.

(2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 29), das in Österreich oder in österreichischen Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die Bestimmungen der §§ 2, 27 Abs. 4, 32 Abs. 6, 40 Abs. 1 Z 7, 45 Abs. 3 und 46 Abs. 3 gelten für solches Zivilluftfahrtgerät unmittelbar.

(3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, des § 27 Abs. 4 und 5, des § 48 Abs. 3, des § 49 Abs. 7, des § 53 Abs. 6 und des § 54 Abs. 1: nicht eingebaute Bau- und Bestandteile von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich der Luftschrauben sowie Ausrüstung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät, soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im Abs. 1 bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem in Abs. 2 bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet werden sollen.

Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät

§ 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 29) dürfen nur nach Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn dessen Betriebstüchtigkeit gemäß § 27 Abs. 4 und 5 festgestellt worden ist.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät außerdem unzulässig, wenn

1.

eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

2.

die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder

3.

die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

4.

die festgestellte Lärmentwicklung den in der Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten Grenzwert übersteigt, oder

5.

die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind.

(4) Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten durchgeführt worden sind.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von Zivilluftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) in übersichtlicher Form - auf fortlaufend numerierten Blättern und mit Ordnungszahlen - zu führen.

(2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug, mit Ausnahme der im § 26 bezeichneten sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 4) zu enthalten hat.

Eintragungsschein

§ 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.

Antrag auf Eintragung

§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2.

Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3.

Zustimmungserklärung der Eigentümer;

4.

Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;

5.

Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;

6.

Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer der Zivilluftfahrzeuge sind;

7.

Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;

8.

Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge, ihre Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern und Baujahre;

9.

Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;

10.

Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge noch in keinem anderen Staat registriert waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden ausländischen Luftfahrtbehörden, aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge nicht mehr in ihren Staaten registriert sind.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Antrag auf Eintragung

§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2.

Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3.

Zustimmungserklärung der Eigentümer;

4.

Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;

5.

Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;

6.

Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer der Zivilluftfahrzeuge sind;

7.

Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;

8.

Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge, ihre Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern und Baujahre;

9.

Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;

10.

Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge noch in keinem anderen Staat registriert waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden ausländischen Luftfahrtbehörden, aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge nicht mehr in ihren Staaten registriert sind;

11.

Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1993 entsprechen.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Änderung von Eintragungen

§ 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen erforderlich machen.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.

(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue Eintragungsscheine auszustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn

1.

eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug zerstört worden ist, oder

2.

im Falle der Eintragung gemäß § 5 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oder

3.

die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer die Löschung beantragt haben (wobei die Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung der Eigentümer benötigen) oder hiezu auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sind, oder

4.

innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (§ 20 des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oder

5.

die Zulassung oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder

6.

die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (§ 19 des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder

7.

eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn

1.

eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug zerstört worden ist, oder

2.

im Falle der Eintragung gemäß § 5 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oder

3.

die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer die Löschung beantragt haben (wobei die Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung der Eigentümer benötigen) oder hiezu auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sind, oder

4.

innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (§ 20 des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oder

5.

die Zulassung oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder

6.

die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (§ 19 des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder

7.

eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Lärmzulässigkeitsbescheinigung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.

B. Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen

Verpflichtung zur Kennzeichnung

§ 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge (§ 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes) verwendet werden, müssen gemäß §§ 9 bis 19 gekennzeichnet sein.

(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.

Umfang der Kennzeichnung

§ 9. Die Kennzeichnung umfaßt:

1.

die Anbringung des Kennzeichens (§§ 12 bis 18) und

2.

bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 19).

Bestandteile des Kennzeichens

§ 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE'' und dem Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht:

1.

bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe;

2.

bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.

Zuteilung des Kennzeichens

§ 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.

(2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen - ausgenommen ein Probekennzeichen - soll in der Regel erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.

(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden könnten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2

Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:

1.

a) am Rumpf, oder

b)

an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen, oder

c)

an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln, oder

d)

auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls

2.

auf der Tragfläche.

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