Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WFG 1984

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WFG 1984

I. HAUPTSTÜCK

§ 1. (Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 2. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 3. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 4. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 5. (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

§ 6. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

§ 10. (1) (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch V. Abschnitt Z 1, BGBl. Nr. 607/1987)

(5) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 11. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

Abkürzung

WFG 1984

Wohnbauforschung

§ 12. (1) Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.

(2) Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.

(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.

(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.

(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.

Abkürzung

WFG 1984

§ 13. (1) Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. § 24 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

(3) Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsempfänger hat dieser einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

Abkürzung

WFG 1984

§ 14. Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn

1.

die Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde,

2.

das Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, es sei denn, die Fristen wurden bei Vorliegen triftiger Gründe erstreckt, oder

3.

die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet, den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht wurden.

Abkürzung

WFG 1984

§ 15. (1) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.

(2) Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.

§ 16. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 17. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 18. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 19. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 20. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(3) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Abkürzung

WFG 1984

§ 21. (Anm.: Abs. 1 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(3) Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß § 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, nicht in Betracht kommt.

§ 22. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 23. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 24. (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

§ 25. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 26. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 27. (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Kündigung des Mietvertrages

§ 28. Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich der geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter entgegen § 21 Abs. 3 seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Abkürzung

WFG 1984

Kündigung des Mietvertrages

§ 28. (1) Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter

1.

seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (§ 21 Abs. 3),

2.

entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt.

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 Z 1 ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) In einem Kündigungsverfahren auf Grund Abs. 1 Z 2 hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.

§ 29. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 30. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 31. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 32. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 33. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 34. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 35. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 36. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 37. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 38. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 39. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 40. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 41. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 42. (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

§ 43. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

Bauführung

§ 44. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(3) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 45. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 46. (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

§ 47. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

Abkürzung

WFG 1984

§ 48. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht.

Abs. 4 1. Satz: (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr.

685/1988, als Landesgesetz)

Eigentumsbeschränkungen

§ 49. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(3) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1.

der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist,

2.

eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten

(5) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(6) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Abkürzung

WFG 1984

Abs. 4 1. Satz: (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Eigentumsbeschränkungen

§ 49. (Anm.: Abs. 1 bis 3 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1.

der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,

2.

eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten

übertragen wird.

(Anm.: Abs. 5 und 6 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Abkürzung

WFG 1984

Rückzahlung

§ 50. Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

§ 51. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

Kontrollrechte des Bundes

§ 52. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I BG, BGBl. Nr. 692/1988)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Abs. 3 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987)

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine österreichische Bausparkasse einem Bausparer, der österreichischer Staatsbürger ist oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist, zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt.

Abkürzung

WFG 1984

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.