Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern von 1 740 l
Artikel 1
In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 52121 (2) können Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (in Rn. 2551 nicht angeführter Stoff) in Tankcontainern befördert werden.
Artikel 2
Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:
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Werkstoff: rostfreier Stahl
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304
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Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)
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Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)
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Maximaler Fassungsraum: 1 740 l.
Mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagssichere Armatur enthält, und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens 0,70 bar automatisch öffnet; das Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt von mindestens einem halben Zoll haben.
Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei einem Überdruck von mindestens 0,70 bar und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet. Der Durchmesser der mit diesem Deckel verschlossenen Öffnung muß mindestens 65% des Tankdurchmessers betragen.
Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite angebracht sein.
Alle Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz zu versehen, der sie vollständig umgibt; sie müssen aus einem Metall gefertigt sein, das auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator einwirken kann.
Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung muß den Gebrauch der Spirale bei geschlossenem Deckel unmöglich machen.
Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen, das von einer durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung zugelassenen Stelle zugelassen ist.
Artikel 3
Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 80% ihres Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid gefüllt sein.
Das Dicumylperoxid wird in festem Zustand zur Beförderung gebracht.
Artikel 4
Die Beförderungen müssen in geschlossenen Ladungen in ISO-Containern erfolgen.
Artikel 5
Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Tankcontainer und die Beförderung des Stoffes der Ziffer 16 der Klasse 5.2 sind anzuwenden.
Artikel 6
Der Absender hat in das Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen:
„Gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte Beförderung''.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Belgien und Österreich.
Wien, 1984 03 23
Brüssel, am 27. 6. 1983
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