(Übersetzung) Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von 1740 l

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1984-08-04
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

In Abänderung der Bestimmungen der Rn. 2550 und 52121 (2) können Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (in Rn. 2551 nicht aufgeführter Stoff) in Tankcontainern befördert werden.

Artikel 2

Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

```

1.

Werkstoff: rostfreier Stahl 304

```

```

2.

Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)

```

```

3.

Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)

```

```

4.

Fassungsraum: 1740 l.

```

5.

Mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagssichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens 0,70 bar automatisch öffnet; das Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt von einem halben Zoll haben.

6.

Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei einem Überdruck von mindestens 0,70 bar und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet. Der Durchmesser der mit diesem Deckel verschlossenen Öffnung muß mindestens 65% des Tankdurchmessers betragen.

7.

Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite angebracht sein.

8.

Die Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz zu versehen, der sie vollständig umgibt und aus einem Metall bestehen, das auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator einwirken kann.

9.

Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung muß den Gebrauch der Heizspirale bei geschlossenem Deckel unmöglich machen.

10.

Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen, das von einer von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung anerkannten Stelle zugelassen ist.

Artikel 3

Die Tankcontainer dürfen höchstens zu 80% ihres Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid gefüllt sein. Während der Beförderung muß sich das Dicumylperoxid in festem Zustand befinden.

Artikel 4

Die Beförderungen müssen in geschlossenen Ladungen in ISO-Containern erfolgen.

Artikel 5

Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Tankcontainer und die Beförderung der Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16, sind anzuwenden.

Artikel 6

Der Absender hat in das Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen:

„Nach Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte Beförderung.''

Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich.

Wien, 1984 06 19

Rom, 24. 3. 1984

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