(Übersetzung) Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2650 und 2651 ADR finden auf die Beförderung von Stalldünger (Klasse 6.2, Ziffer 9) die Bestimmungen des ADR keine Anwendung, wenn die Beförderung im Grenzzollbereich erfolgt.
(2) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1983 10 19
Bern, 18. November 1983
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