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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Jänner 1984 betreffend das Kennzeichen und die Lichterführung der Militärluftfahrzeuge und die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen (Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird - soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 Luftfahrtgesetz).

(2) Fallschirme nach dieser Verordnung sind solche, die nicht nur für die Eigenrettung bestimmt sind.

Kennzeichen

§ 2. (1) Militärluftfahrzeuge haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.

(2) Das Kennzeichen besteht aus dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.

Hoheitszeichen

§ 3. (1) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes gleichseitiges auf der Spitze stehendes Dreieck, das einem roten Kreis eingeschrieben ist, dargestellt (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Der Durchmesser des Hoheitszeichens beträgt bei Fallschirmen 5 cm, bei allen anderen Luftfahrzeugen mindestens 30 cm.

Dienstbezeichnung

§ 4. (1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen, unter welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium für Landesverteidigung in Evidenz geführt wird.

(2) Die Dienstbezeichnung ist - soweit nicht im Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist - vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jedes Militärluftfahrzeug festzulegen.

(3) Die Dienstbezeichnung nach Abs. 2 besteht aus einem oder mehreren Buchstaben und bzw. oder einer oder mehreren Ziffern.

(4) Bei Fallschirmen besteht die Dienstbezeichnung aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Anbringung des Kennzeichens

§ 5. (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen am Rumpf, an der Oberseite der rechten und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges anzubringen, an denen es aus der Luft und vom Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht verdeckt wird.

(2) Die Dienstbezeichnung ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite des Luftfahrzeuges anzubringen.

(3) Bei Fallschirmen ist das Kennzeichen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung anzubringen.

Lichterführung

§ 6. (1) Militärluftfahrzeuge - ausgenommen Fallschirme - müssen mit Lichtern nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt versehen sein.

(2) Ist die Anbringung von Lichtern an den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Bauteilen wegen der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht möglich, so sind sie an Bauteilen derart anzubringen, daß dies der Vorschreibung nach Abs. 1 möglichst nahekommt und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

§ 7. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben zu enthalten:

a)

Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges;

b)

die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Amt für Wehrtechnik für lufttüchtig befunden wurde;

c)

jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen (zB Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);

d)

den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und

e)

auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation, Musterprüfungszertifikat).

(3) Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Abs. 2 lit. c vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.

(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 werden vom Amt für Wehrtechnik ausgestellt.

(6) Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen hinsichtlich Betrieb und Wartung zu führen.

(7) Das Amt für Wehrtechnik hat unter Berücksichtigung der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen und der jeweiligen Verwendungsarten zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

§ 7. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben zu enthalten:

a)

Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges;

b)

die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung lufttüchtig befunden wurde;

c)

jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen (zB Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);

d)

den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und

e)

auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation, Musterprüfungszertifikat).

(3) Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Abs. 2 lit. c vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.

(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 werden vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellt.

(6) Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen hinsichtlich Betrieb und Wartung zu führen.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Berücksichtigung der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen und der jeweiligen Verwendungsarten zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.

Übergangsbestimmungen

§ 8. Nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellte Bescheinigungen über die Lufttüchtigkeit bleiben bis zum Ablauf des darauf vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 173/1961, außer Kraft.

Anlage 1a

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ANLAGE NICHT DARSTELLBAR !

ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 1b

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ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 1c

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ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 1d

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ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 2

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ANLAGE NICHT DARSTELLBAR !

ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 2

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ANLAGE NICHT DARSTELLBAR !

ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 3

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ANLAGE NICHT DARSTELLBAR !

ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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Anlage 3

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ANLAGE NICHT DARSTELLBAR !

ES WIRD AUF DIE GEDRUCKTE FORM DES BGBL VERWIESEN!

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