Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 7. Mai 1985 betreffend die Benützung von in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen eingebauten Gasfedern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-05-18
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 1. Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen Druckbehälter, die als Gasfedern mit einem 3 bar übersteigenden Gasdruck ausgebildet und in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen zur Verstellung der Sitzhöhe eingebaut sind und vor dem 22. Feber 1985 an den Benützer verkauft oder sonst überlassen worden sind. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 83/1948, in geltender Fassung nicht anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 2. Gasfedern mit geschweißten oder hart gelöteten Mantelrohren dürfen nicht weiter verwendet werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 3. Gasfedern mit nahtlosen Mantelrohren dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der §§ 4 bis 8 entsprechen oder wenn sie konstruktionsbedingt Biegewechselbeanspruchungen nicht ausgesetzt sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 4. Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem) Bedienungshebel sind mit einer für diesen Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken. Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche im oberen Bereich mit einem Kragen versehen sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der Innenteile verhindert wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 5. Gasfedern mit oben angebrachter Auslösung und einem Konusdurchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm, sind mit der im § 4 angeführten Sicherungsmuffe mit Kragen zu versehen. Die Anbringung dieser Muffe ist nicht erforderlich, wenn auf dem Mantelrohr der Gasfedern die Markenbezeichnung „STABILUS'' oder „SUSPA'' eingeprägt ist oder wenn der Konusdurchmesser gleich oder größer als 23 mm ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 6. Die Anbringung der Sicherungsmuffe ist von Personen durchzuführen, die den hiezu vorgesehenen Einschulungskurs der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern nachweislich besucht haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 7. Gasfedern, die von den eingeschulten Personen gemäß § 6 besichtigt und erforderlichenfalls mit einer Sicherungsmuffe versehen worden sind, oder die mit solchen Gasfedern ausgestatteten Stühle sind von den eingeschulten Personen mit einem Aufkleber gemäß § 8 zu versehen. Dem Benützer des Stuhles ist eine Bestätigung über die vorgenommene Besichtigung zu übergeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 8. Der Aufkleber (§ 7) ist gemäß nachfolgender Abbildung (Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.) jedoch in roter Farbe mit schwarzem Aufdruck auszuführen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.