VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON CYANURCHLORID (KRISTALLIN) IN TRANSPORTGEFÄSSEN AUS KUNSTSTOFF MIT EINEM FASSUNGSRAUM VON HÖCHSTENS 1 250 LITERN *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-12-19
Status Aufgehoben · 1993-04-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel


*1) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1985.

(1) Abweichend von Rn. 2807 der Anlage A des ADR darf Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 27 c, unter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern befördert werden:

1.

Baumusterprüfung

2.

Betrieb

3.

Übergangsbestimmungen

3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im konischen Teil und im Mantel des Gefäßes muß zwischen 30 und 40% liegen.

3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß

3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1 500 und 2 000 kg/cm2,

3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm2 und 3.2.3 die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 Grad C liegen.

3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht angegriffen werden und muß gegenüber Cyanurchloriddämpfen undurchlässig sein. Der Werkstoff muß ferner gegenüber Funken und kurzzeitiger Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm betragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell eingesetzt und mit diesem fest verbunden sein.

3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das nach Temperierung auf -20 Grad C eine Auflaufprüfung mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ohne Beanstandungen überstanden hat.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der ADR-Vorschriften für Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffen.

Wien, den 22. November 1985

Bonn, den 5. November 1985

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