(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER PROVISORISCHEN MILITÄRREGIERUNG DES SOZIALISTISCHEN ÄTHIOPIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-08-01
Status Aufgehoben · 2025-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

Ratifikationstext

Der in Artikel 17 vorgesehene Notenwechsel fand am 1. April 1985 (äthiopische Note) bzw. am 6. Juni 1985 (österreichische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. August 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Provisorische Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien,

in diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,

als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsch geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen:

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, bedeutet

1.

„die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;

2.

„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung des Sozialistischen Äthiopien die Zivilluftfahrtbehörde im Ministerium für Verkehr (Ministry of Transport and Communications Civil Aviation Authority) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

3.

„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

4.

„internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;

5.

„Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

6.

„Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

7.

„Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;

8.

„nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

9.

„Beförderungsangebot“

i)

in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

10.

„vereinbarte Fluglinie“ die in dem im Anhang dieses Abkommens enthaltenen Flugstreckenplan genannte Fluglinie;

11.

„festgelegte Flugstrecken“ die in dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken, auf denen die vereinbarten Fluglinien betrieben werden können;

12.

„Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren und Bedingungen für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 2

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 3

Verkehrsrechte

1.

Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2.

Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang, der ein Teil dieses Abkommens ist, festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Anhang festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsschließenden Partei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 4

Namhaftmachung von Fluglinien

1.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4.

Von dem seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6.

Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft und eine Übereinkunft nach den Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden Abkommens erreicht worden ist.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 5

Aufhebung oder Widerruf

1.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen; oder

b)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.

Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei nach Artikel 12 ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 6

Beförderungskapazitätsvorschriften

1.

Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Beförderungskapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.

2.

Um für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gerechte und gleiche Möglichkeiten zu schaffen, haben die Fluglinienunternehmen die Art und Weise des Betriebes der Fluglinie zum beiderseitigen Vorteil sowie zeitgerecht die Frequenzen der planmäßigen Fluglinien, die Typen der zu verwendenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten, zu vereinbaren.

3.

Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Punkte einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

6.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 8

Befreiung von Zöllen und Abgaben

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden, innerhalb der von den Behörden der genannten Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die auf den festgelegten Flugstrecken der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen werden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle bleiben.

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