LUFTVERKEHRSABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Der im Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 15. Dezember 1984 (österreichische Note) bzw. 2. Juli 1985 (libysche Note) statt; das Abkommen tritt somit am 31. August 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Jamahiriya, als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, ihr Vertrauen in den Fortschritt der internationalen Zivilluftfahrt durch genaue Einhaltung der Bestimmungen des genannten Abkommens bekräftigend und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes bestimmt:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; im Falle der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya den Generaldirektor für die Zivilluftfahrtverwaltung, Sekretariat für Verkehr und Schiffahrt, oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller derzeit von dem genannten Generaldirektor wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft macht;
haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges auf der Flugstrecke oder einem Abschnitt dieser Strecke;
bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes und einer Flugstrecke oder eines Flugstreckenabschnittes betriebenen Frequenz.
Der „Anhang“ zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf den Anhang, außer es wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
Artikel 2
Gewährung von Rechten
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,
im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinienunternehmen
Jeder Vertragschließende Teil kann die im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken nach eigenem Ermessen, zur Gänze oder teilweise, unverzüglich oder zu einer späteren Zeit unter folgenden Voraussetzungen betreiben:
Der Vertragschließende Teil muß dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht haben;
der andere Vertragschließende Teil muß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung erteilt haben.
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu verweigern oder zu widerrufen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte durch ein Fluglinienunternehmen zu knüpfen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte zu knüpfen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen oder wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen. Sofern nicht der sofortige Widerruf, die sofortige Aussetzung oder die Auferlegung der vorgenannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, werden diese Rechte erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Falls eine Maßnahme auf Grund dieses Artikels getroffen wird, werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles nicht berührt.
Artikel 5
Gerechter und gleicher Wettbewerb
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 6
Kapazität
Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.
Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als denjenigen, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, nach denen sich die Kapazität normalerweise richtet:
der Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das Fluglinienunternehmen durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und
den Erfordernissen des Transitbetriebes des Fluglinienunternehmens.
Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien wird die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität durch Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien oder, falls kein Einwand seitens einer der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile erhoben wird, durch direkte Vereinbarung zwischen den beiden Fluglinienunternehmen festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile.
Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Termin zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, verkürzt werden.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die vorgenannten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile um eine Beilegung des Problems zu bemühen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht genehmigt haben.
Artikel 7
Anwendung der Gesetze
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet finden für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles Anwendung.
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Eintritt, den Aufenthalt, den Transit und den Austritt von Fluggästen, Besatzungen, Fracht- oder Postgut in oder durch sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie zB jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausreise bzw. Ein- und Ausfuhr und für Aus- und Einwanderung, sowie jene betreffend Zölle und Sanitärmaßnahmen, gelten für die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Postgüter, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
Artikel 8
Gewerblicher Betrieb
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist die gleiche Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles technisches und kaufmännisches Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und hiefür Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu errichten und zu betreiben.
Ferner ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten aller Art sowie zur Werbung für und Förderung von Verkäufen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu geben.
Artikel 9
Statistiken
Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses und seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 10
Zölle
Die Luftfahrzeuge des von einem der Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, welches die vereinbarten Fluglinien betreibt, sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte, befreit:
Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf internationalen Fluglinien des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;
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