(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KENIA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Der in Artikel 19 vorgesehene Notenwechsel fand am 4. Oktober 1985 (Österreichische Note) bzw. am 8. November 1985 (Kenianische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. Jänner 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kenia,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, im Falle der Republik Kenia den für Zivilluftfahrt zuständigen Minister oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung einer besonderen Funktion, auf die sich dieses Abkommen bezieht, befugt ist;
besitzen die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“, die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang ein sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß ihrer Artikel 90 und 94, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Parteien angenommen worden sind;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf dieses Abkommen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, für den Anhang.
ARTIKEL 2
Anwendbarkeit der Chicagoer Konvention
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insofern, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
ARTIKEL 3
Gewährung von Rechten
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche Landungen durchzuführen.
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtsendungen, einschließlich Post, aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind.
ARTIKEL 4
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem nach Absatz 1 dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht ist, aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist und von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen stets eingehalten wird.
ARTIKEL 5
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in diesem Abkommen gewährten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen; oder
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen; oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Dieses Recht wird nur nach Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die Gesetze oder die Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern.
ARTIKEL 6
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragschließenden Partei zu befolgen.
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Paß- sowie Zoll- und sanitäre Maßnahmen gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, einschließlich Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes der genannten Vertragschließenden Partei befördert werden.
Mit Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei wird Fluggästen, Fracht und Gepäck im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließender Parteien freie Durchreise gewährt. Fluggäste, die sich im Transit durch das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 7
Genehmigung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie, zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Wunsch, außer den im genehmigten Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder Zusatzflüge durchzuführen, so haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
ARTIKEL 8
Betrieb der vereinbarten Fluglinien und Beförderungskapazitätsvorschriften
Beim Betrieb der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien werden die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gerecht und gleich behandelt.
Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien in beiden Richtungen auf den festgelegten Flugstrecken stellt ein Grund- und Hauptrecht der beiden Vertragschließenden Parteien dar.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien:
hat die auf den festgelegten Flugstrecken angebotene Gesamtbeförderungskapazität unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat;
die in lit. a dieses Absatzes genannte Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gleichmäßig aufzuteilen;
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien können auch Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen und Frachtsendungen, einschließlich Post, treffen, die im Hoheitsgebiet anderer Staaten als der Vertragschließenden Parteien an Punkten entlang der festgelegten Flugstrecken aufgenommen oder abgesetzt werden.
Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Bertriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten rechtzeitig zu vereinbaren.
Die nach den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens vorzulegen.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die in Absatz 4 dieses Artikels und Absatz 2 von Artikel 7 genannten Flugpläne oder Maßnahmen keine Einigung erzielen, versuchen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien das Problem zu lösen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien in Kraft.
Die für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
Hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei den Wunsch eine oder mehrere festgelegte Flugstrecken, einen Teil oder die gesamte ihr zugeteilte Beförderungskapazität aus anderen Gründen als dem Verkehrsaufkommen nicht zu benützen, kann es mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei dahingehend Beratungen aufnehmen, letzterem die ihm zur Verfügung stehende Beförderungskapazität innerhalb der vereinbarten Grenzen teilweise oder gänzlich für einen festgesetzten Zeitraum und unter gegenseitig zu vereinbarenden Bedingungen zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine Beförderungskapazität teilweise oder gänzlich übertragen hat, kann diese am Ende des vereinbarten Zeitraumes zurückerhalten. Jede zwischen den Fluglinienunternehmen getroffene Vereinbarung und alle Abänderungen davon sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL 9
Befreiung von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben
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