ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHENFERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-09-01
Status Aufgehoben · 2001-07-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien 488/1994 Andorra III 48/2000 Armenien 488/1994 Aserbaidschan 488/1994 Belarus III 48/2000 Belgien 24/1986 Bosnien-Herzegowina 488/1994 Bulgarien III 48/2000 Dänemark 350/1985, 24/1986 Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 Finnland 350/1985, 24/1986 Frankreich 350/1985, 24/1986 Georgien 488/1994 Griechenland 24/1986, 551/1987 Großbritannien 350/1985, 24/1986 Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986 Irland 350/1985, 24/1986 Island 24/1986, 551/1987 Italien 24/1986 Jugoslawien 24/1986, 551/1987 Kasachstan III 48/2000 Kroatien 488/1994 Lettland III 48/2000 Liechtenstein 24/1986, 551/1987 Litauen 488/1994 Luxemburg 24/1986, 488/1994 Malta 24/1986, 551/1987 Moldau 488/1994 Monaco 350/1985, 24/1986 Niederlande 350/1985, 24/1986 Norwegen 350/1985, 24/1986 Polen 488/1994 Portugal 24/1986, 551/1987 Rumänien 488/1994 Russische F III 48/2000 San Marino 350/1985, 24/1986 Schweden 350/1985, 24/1986 Schweiz 24/1986 Slowakei 488/1994 Spanien 350/1985, 24/1986 Tschechische R 488/1994, III 48/2000 Tschechoslowakei 488/1994 Türkei 350/1985, 24/1986 Ukraine 488/1994 Ungarn 488/1994, III 48/2000 Zypern 24/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Betriebsvereinbarung samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 1985 bei der Regierung der Republik Frankreich hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel XXII am 1. September 1985 in Kraft.

Die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT” tritt für Österreich gemäß ihrem Artikel 23 ebenfalls am 1. September 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben bis 15. Juli 1985 folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Monaco, die Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindung durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunschesnach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, im Hinblick darauf, daß die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation “INTERIM-EUTELSAT” zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der am 27. Januar 1967 *1) in London, Morkau und Washington beschlossen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

von dem Wunsche geleitet, die Schaffung dieser Fernmeldesatellitensysteme als Bestandteil eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, das allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste gewährleistet, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 *2) in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation “INTELSAT” oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunkstation-Organisation “INMARSAT” sind, entschlossen zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind -

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien 488/1994 Andorra III 48/2000 Armenien 488/1994 Aserbaidschan 488/1994 Belarus III 48/2000 Belgien 24/1986, III 265/2001 Ä Bosnien-Herzegowina 488/1994 Bulgarien III 48/2000 Dänemark 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Deutschland III 265/2001 Ä Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 Finnland 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Frankreich 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Georgien 488/1994 Griechenland 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986, 265/2001 Ä Irland 350/1985, 24/1986, III 65/2001 Ä Island 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Italien 24/1986, III 265/2001 Ä Jugoslawien 24/1986, 551/1987 Jugoslawien/BR III 265/2001 Ä Kasachstan III 48/2000 Kroatien 488/1994 Lettland III 48/2000 Liechtenstein 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Litauen 488/1994 Luxemburg 24/1986, 488/1994, III 265/2001 Ä Malta 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Moldau 488/1994 Monaco 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Niederlande 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Norwegen 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Polen 488/1994 Portugal 24/1986, 551/1987, III 265/2001 Ä Rumänien 488/1994 Russische F III 48/2000 San Marino 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Schweden 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Schweiz 24/1986, III 265/2001 Ä Slowakei 488/1994 Spanien 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Tschechische R 488/1994, III 48/2000 Tschechoslowakei 488/1994 Türkei 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Ukraine 488/1994 Ungarn 488/1994, III 48/2000 Vereinigtes Königreich 350/1985, 24/1986, III 265/2001 Ä Zypern 24/1986, III 265/2001 Ä

Ratifikationstext

Die Annahme des Geänderten Übereinkommens durch die Republik Österreich wurde gemäß Art. XIV lit. b des Übereinkommens der Regierung der Republik Frankreich am 28. September 2001 notifiziert; durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien wird das Geänderte Übereinkommen ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindungen durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunsches nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,

im Hinblick darauf, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“ zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington beschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 1),

von dem Wunsch geleitet, die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatellitensystems als Bestandteil eines transeuropäischen Telekommunikationsnetzes, das allen Teilnehmerstaaten Telekommunikationsdienste gewährleistet, fortzusetzen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten derjenigen Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und insbesondere in Anerkennung der Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Basis unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Vereinbarung tätig werden soll,

sind wie folgt übereingekommen:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich seiner Präambel und seiner Anlagen;

b)

„Betriebsvereinbarung“ bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich ihrer Präambel und ihrer Anlagen;

c)

„Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation

d)

„ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);

e)

„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

f)

„Unterzeichner“ bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;

g)

„Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

h)

„EUTELSAT-Weltraumsegment“ bezeichnet das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Artikel III lit. a, b, c und e genannten Ziele gemietet worden ist;

i)

„Fernmeldesatellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;

j)

„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

k)

„öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zB Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimilie, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Mehrdienste-Übermittlungen sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste;

l)

„Sonderfernmeldedienste“ bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der Hilfsquellen der Erde.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ 2 ) in der nachfolgend geänderten Fassung;

b)

„Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“;

c)

„ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);

d)

„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

e)

„Der Generaldirektor der EUTELSAT“ bezeichnet den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;

f)

„Der geschäftsführende Sekretär“ bezeichnet den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;

g)

„Das Unternehmen Eutelsat S.A.“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründet wurde; dieses hat seinen Sitz zunächst in Frankreich;

h)

„Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

i)

„Satellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;

j)

„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

k)

„Die fundamentalen Grundsätze“ bezeichnet die in Artikel III a) des Übereinkommens angeführten Grundsätze;

l)

„Die Vereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A., deren Zweck es ist, die Beziehung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. und deren jeweilige Pflichten zu definieren und insbesondere den Rahmen zu schaffen, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu kontrollieren und zu gewährleisten.


2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985 idF BGBl. III Nr. 50/2000

ARTIKEL II

(Gründung der EUTELSAT)

a)

Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, im folgenden als „EUTELSAT“ bezeichnet.

b)

Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.

c)

Die Fernmeldeverwaltungen und -Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Weg direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsabkommen treffen über die Benutzung der auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stehenden Fernmeldeeinrichtungen sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

d)

Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT zu gewährleisten.

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL II

Gründung der EUTELSAT und des Unternehmens Eutelsat S.A.

a)

Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als EUTELSAT bezeichnet.

b)

i) Die Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden dem Unternehmen Eutelsat S.A. die Vermögenswerte der EUTELSAT und die betrieblichen Aufgaben übertragen.

ii) Das Unternehmen Eutelsat S.A. wird durch seine Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem es gegründet wird, bestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.