ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung
Ratifikationstext
Der in Artikel 7 vorgesehene Notenwechsel fand am 30. September 1985 statt. Das Abkommen tritt daher am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart:
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-ungarische Kommission für Raumordnung und Raumplanung (im folgenden Kommission genannt) gebildet.
Artikel 2
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission
Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vorzulegen,
auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 5
Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission werden einstimmig abgegeben, wobei jede Delegation eine Stimme hat.
Artikel 6
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann die Kommission auch die Einsetzung von Unterkommissionen vorsehen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen. Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.