(Übersetzung)BETRIEBSVEREINBARUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „EUTELSAT“
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung –
in der Erwägung, daß sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmelde-Rechtsträger zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen –
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
In der Betriebsvereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“;
ii) „ECU“ bezeichnet die durch Verordnung Nr. 3180/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1978 geschaffene europäische Rechnungseinheit, wie sie vom Rat etwa geändert oder neu bestimmt wird.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung
ARTIKEL 2
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen einen vertretbaren Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT Weltraumsegment zu leiten.
ARTIKEL 3
(Übertragung von Rechten und Pflichten)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich der Anlage A der Betriebsvereinbarung
gehen alle Vermögenswerte, einschließlich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und sind ihr Eigentum;
ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein gegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
iii) entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil, in Prozenten ausgedrückt, auf die nach Anlage A Absatz 3 lit. b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.
ARTIKEL 4
(Kapitalbeiträge)
Im Verhältnis seines Investitionsanteils, in Prozenten ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zum Kapitalbedarf der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Der Kapitalbedarf umfaßt
alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte im Weg der Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT;
ii) die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Artikel 9 finanzieren kann;
iii) die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Artikel XXIV des Übereinkommens und Artikel 19 lit. b der Betriebsvereinbarung benötigt.
Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Unterzeichnerrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
Muß eine Erweiterung des EUTELSAT-Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III lit. a und b des Übereinkommens erfaßten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.
ARTIKEL 5
(Kapitalhöchstgrenze)
Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.
ARTIKEL 6
(Investitionsanteile)
Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden auf der Grundlage der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner eilen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
Für die Zwecke der lit. an wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. d oder nach lit. e Ziffer i vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
Vor der Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach den lit. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anlage B festgelegt.
Die erste Festlegung von Investitionsanteilen auf Grund der Benutzung erfolgt
frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird;
ii) nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald
A. zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Erdefunkstellen, sei es über die Erdefunkstellen anderer Unterzeichner, und
B. die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5 000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprechinterpolation einzurichten;
iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziffer ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten erneut festgelegt:
dem 1. März jedes Jahres. Jedoch findet die erneute Festlegung am 1. März nicht statt, wenn die von Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Gesamtbenutzungsgebühren um mehr als zwanzig Prozent unter den Gesamtbenutzungsgebühren liegen, die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnen den Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten;
ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.
Sobald ein Investitionsanteil nach lit. e Ziffer ii oder iii oder nach lit. g festgelegt ist, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach lit. g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 vH. nicht erhöht.
Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 vH. des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den lit. a bis f festgelegter Anteil, soweit diese Verringerung dadurch ausgeglichen wird, daß andere Unterzeichner freiwillig einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen. Der Unterzeichnerrat beschließt Verfahren, welche die Anwendung dieser lit. ermöglichen, sowie für die gerechte Verteilung des Betrags, der auf die Verringerung von Investitionsanteilen entfällt, unter Unterzeichnern, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.
Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.
ARTIKEL 7
(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)
Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anlage A ein finanzieller Ausgleich durchgeführt.
Bei jeder Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
Die unter lit. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
Von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus
A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
ii) das erzielte Ergebnis wird bereinigt, indem ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen wird, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den zu zahlenden kumulativen Kosten geleistet hat; die Zahlung der Entschädigung durch die EUTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Unterzeichnerrat festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.
Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 lit. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
ARTIKEL 8
(Benutzungsgebühren)
Der Unterzeichnerrat legt die Bemessungseinheiten für die verschiedenen Benutzungsarten des EUTELSAT-Weltraumsegments fest und bestimmt die Gebührensätze für diese Benutzung. Diese Gebühren sollen ausreichende Einnahmen zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erbringen, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die EUTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.
Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.
Der Unterzeichnerrat ergreift im Fall eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von mehr als drei Monaten alle geeigneten Maßnahmen, wobei er Artikel XVIII lit. b des Übereinkommens berücksichtigt.
Für jeden nicht zu dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin gezahlten Betrag von Benutzungsgebühren sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
ARTIKEL 9
(Einnahmen)
Die Einnahmen der EUTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten;
ii) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
iv) zur Zahlung der Beträge, die einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil, einschließlich der nichtgezahlten Entschädigung für die vorangegangenen Jahre und der Zinsen für diese Restforderungen.
Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Unterzeichnerrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, daß er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Geldmarkt herankommt.
Wenn die von EUTELSAT erzielten Einnahmen nicht ausreichen, um die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, kann der Unterzeichnerrat beschließen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der EUTELSAT, durchs Maßnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.
ARTIKEL 10
(Kontenausgleich)
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