Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bund hat die Planung und Errichtung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit gültigen Fassung angeführten Strecken
der Bundesautobahn A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien/Reichsbrücke — Knoten Wien/Kaisermühlen (A 23, A 24) und
der Bundesautobahn A 24 Autobahn Nordosttangente Wien im Abschnitt Knoten Wien/Kaisermühlen (A 22, A 23) — Wien/ Hirschstetten
einer Gesellschaft zu übertragen.(2) Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken
der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien,
der Bundesstraßenverbindung Südeinfahrt Wien,
der Bundesstraßenverbindung Wiener Gürtel,
der Bundesstraßenverbindung Wien/Grünbergstraße,
dieser Gesellschaft zu übertragen.
§ 2. (1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
§ 3. Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25 vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.
§ 4. Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
§ 5. Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen:
die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,
die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,
die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).
§ 6. Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung für die ihr übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln. Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.
§ 7. Die Gesellschaft ist von der Entrichtung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital sowie den Abgaben vom Vermögen befreit.
§ 7. Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.
§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Straßengesellschaften; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.
§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 6 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen betraut.