Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 3. Jänner 1985 über die Erprobung bestimmter Arten von Handfeuerwaffen (7. Beschußverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 4, 15 und 22 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieser Verordnung sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden:
Handfeuerwaffen,
deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschosses 7,5 Joule nicht überschreitet,
die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind, einschließlich solcher Schußapparate;
tragbare nachladbare Schußapparate für gewerbliche oder technische Zwecke, bei denen für den Antrieb der Geschosse oder sonstiger mechanischer Teile Explosivstoffe verwendet werden, wie zB Viehschlachtapparate, Bolzensetzgeräte;
Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlußsystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck 2 000 bar nicht überschreitet.
Art der Erprobung
§ 2. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung beantragt wird.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile gelten im Sinne der Abs. 1 und 2 als serienmäßig hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
(4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 7), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen:
Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung mit Ausnahme einer Einsatzhärtung bei Temperaturen bis maximal 800 C;
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hiezu eine Nacharbeit notwendig ist.
Einreichung
§ 3. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Einreichers,
Datum der Einreichung,
Name des Herstellers,
Art der Handfeuerwaffe und deren Typenbezeichnung,
Erzeugungsnummer,
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition,
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials.
(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine Einzelprüfung beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben,
Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlußeinrichtung,
Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes,
bei Schußapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
Typenprüfung
§ 4. (1) Die Typenprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 6,
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,
den Beschuß gemäß § 9,
die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Typenbezeichnung,
Herstellungsnummer,
Bezeichnung des Kalibers,
Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB ),
Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.
(2) Bei Schußapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht und
die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile Anlaß gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und
Sichtprüfung
§ 6. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfaßt die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei Schußapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen.
Kontrolle der Abmessungen
§ 7. Zu kontrollieren sind
der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlußabstand auf die Übereinstimmung mit den in den ÖNORMEN S 1390 bzw. S 1396 angegebenen Abmessungen, die Wandstärke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit den Festlegungen laut ÖNORM S 1205;
bei Schußapparaten, für die die ÖNORM S 1396 keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (§ 3 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.
Zulassung zum Beschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß §§ 5 bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuß zu unterziehen:
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile,
fehlerhafte Bohrung,
unzureichende Konstruktion des Verschlusses,
sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen,
Nichteinhaltung der gemäß § 7 zu kontrollierenden Abmessungen,
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen,
bei Schußapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) gleichen Kalibers.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
Beschuß bei Typenprüfung
§ 9. (1) Der Beschuß ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertig. Höchstbeanspruchte Teile sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(2) Der Beschuß ist bei einer Raumtemperatur von 15 C bis 25 C wie folgt auszuführen:
Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschußpatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b keine Beschußpatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuß durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 sind zehn Beschußkartuschen abzufeuern.
(3) Die Beschußpatronen gemäß Abs. 2 müssen den in der ÖNORM S 1380 für das jeweilige Kaliber festgelegten Beschußgasdruck aufweisen.
(4) Ist bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 der Beschuß nach Abs. 2 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode anzuwenden. Durch diese Methode ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schußapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselements sowie bei der stärksten Einstellung der Schußapparate entwickelt wird.
(5) Ist anzunehmen, daß die Beschußpatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schußzahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschußmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.
Kontrolle nach dem Beschuß
§ 10. (1) Nach dem Beschuß sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sinngemäß.
(2) Bei Schußapparaten sind darüber hinaus Sonderprüfungen hinsichtlich Handhabungssicherheit und Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben diese Sonderprüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
Rückstellung nach dem Beschuß
§ 11. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Beschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 10 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die Zulassung mit Bescheid zu verweigern:
Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag,
Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist,
Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben,
Hülsenreißer,
Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
Verformung im zylindrischen Teil des Laufes,
Überschreitung des maximal zulässigen Verschlußabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen,
Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses,
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile,
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung,
Nichtbestehen einer der gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen.
(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile vorzunehmen.
(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benützer damit verbunden ist.
(4) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) nicht bestanden (§ 11 Abs. 1), dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.
Zulassung der Type
§ 12. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 3) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 2 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend (Anm.: richtig: entsprechend) (§ 2 Abs. 4) auszuführen und
die für die Kontrollprüfungen (§ 13) benötigten Schußapparate
(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:
die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (§ 3 Abs. 1),
die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,
den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie,
die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen.
(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Abs. 3 gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.
Kontrollprüfungen
§ 13. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 12) Schußapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hiebei hat das Beschußamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 14) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, für die eine Zulassung gemäß § 12 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen eine Einzelprüfung (§ 14) durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschußamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschußamt eine Bestätigung auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, daß die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 4) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschußamt mit Bescheid die Zulassung (§ 12) zu entziehen und zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschußzeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18 besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, daß einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benützer oder für Dritte darstellen, hat das Beschußamt eine Einzelprüfung (§ 14) durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschußamt durch Bescheid zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Einzelprüfung
§ 14. (1) Die Einzelprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 2,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 6,
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,
den Beschuß gemäß § 15,
die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 8 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 muß jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein.
Beschuß bei Einzelprüfung
§ 15. Der Beschuß ist nach den Bestimmungen des § 9, jedoch mit der Abweichung auszuführen, daß bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 zwei Beschußkartuschen abzufeuern sind.
Sonstige Bestimmungen
§ 16. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuß bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Verordnung sowie des § 12 Abs. 4 der 8. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, sinngemäß.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, die Anbringung der Beschußzeichen und die amtlichen Eintragungen bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 3, §§ 13 bis 15 und 17 der 8. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, sinngemäß.
(3) Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 der
Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, sinngemäß.
II. ABSCHNITT
Verbindlicherklärung von
ÖNORMEN
§ 17. (1) Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:
Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken von Läufen für Handfeuerwaffen'', Ausgabe: 1. September 1982;
die ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen'',
die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen, Gasdrücke'',
die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen, Abmessungen'', Ausgabe: 1. Dezember 1983;
die ÖNORM S 1396, Teil 1 bis 21, „Kartusche und Kartuschenlager für Schußapparate'', Ausgabe: 1. Dezember 1982;
die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen'', Ausgabe: 1. Jänner 1981.
(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.
III. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung
§ 18. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1986)
(2) Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw. der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.