Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. März 1985 über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-04-01
Status Aufgehoben · 1990-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das

Bundesgebiet - außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges -

eingebrachten Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge

betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Bleiverbindungen,

berechnet als Blei,

```

1.

bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit

```

unter ROZ 97,5 ................................ 0,013 g je Liter

```

2.

bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit

```

von ROZ 97,5 und darüber ....................... 0,15 g je Liter

nicht überschreiten.

(2) Kraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 müssen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 2 visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfstellen an die Verbraucher abgegeben werden.

(3) Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.

§ 2. Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das Bundesgebiet - außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges - eingebrachten Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Benzol 5 vH des Volumens nicht überschreiten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.

§ 5. (1) Lagerbestände an Kraftstoffen im Sinne der Z 1 des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den in dieser Ziffer normierten Anforderungen an den Bleigehalt nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Oktober 1985 mit einem Bleigehalt von 0,15 g je Liter feilgeboten werden.

(2) Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1985 feilgeboten werden.

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