Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 74 gilt für das Jahr 1994 als Bundesgesetz, vgl. § 34 Abs. 3,
BGBl. Nr. 211/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Artikel I
Abschnitt I
Dampfkessel
§ 1. Geltungsbereich
(1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung gelten geschlossene Gefäße, die mit Brennstoffen, mit heißen Medien (Abhitzekessel), mit elektrischer Energie, mit Sonnenenergie oder Kernenergie beheizt sind und die den Zweck haben, Dämpfe von höherem als dem atmosphärischen Druck (§ 2 Abs. 1) oder Flüssigkeiten mit einer über ihrer Sattdampftemperatur bei atmosphärischem Druck liegenden Temperatur (Heißwasser) zur Verwendung außerhalb des Gefäßes zu erzeugen.
(2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel feuerloser Lokomotiven oder sonstige als geschlossene Gefäße ausgebildete Dampfspeicher oder Heißwasserspeicher.
(3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer, ausgenommen bei kleinen und mittelgroßen Dampfkesseln (§ 15) sowie bei Lokomotiven, sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10, Abschnitt A, bezeichneten Dampfkesselbauarten.
§ 2. Technische Begriffe
(1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen. Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben. Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke von Gasen auf den Überdruck bezogen.
(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührt werden. Sie ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.
§ 3. Werkstoff und Bauausführung
(1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung und Ausrüstung den Regeln der Technik sowie den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Für die verwendeten Werkstoffe, die Bauart und die Bauausführung sind die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.), BGBl. Nr. 264/1949, in geltender Fassung maßgebend. Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die Bauart und die Bauausführung trägt der Erzeuger die Verantwortung.
(2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Kesselwandungen nur dann verwendet werden, wenn:
die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 bar nicht übersteigt,
die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk unzugänglich umgeben sind,
der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt.
(3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen benützt werden.
(4) Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, deren lichte Weite 80 mm nicht übersteigt.
(5) Als Wandungen der Dampfkessel sind alle durch den Druck des gespannten Kesselinhaltes beanspruchten Wandungen jener Hohlräume anzusehen, die zwischen den Absperr- und Entleerungsvorrichtungen (§ 7) liegen. Die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile sind den Kesselwandungen gleichzuhalten.
(6) Befahrbare Dampfkessel sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfkessel zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen.
§ 4. Feuerzüge, Feuerlinie, Wasserlinie
(1) Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an ihrer höchsten Stelle (Feuerlinie) mindestens 100 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande (Wasserlinie) liegen. Bei Dampfkesseln, deren Wasserspiegeloberfläche kleiner als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist, und bei allen Schiffskesseln muß dieser Abstand mindestens 150 mm betragen. Diese Mindestabstände müssen bei Schiffskesseln auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4 Grad nach der Seite neigt. Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über den von Heizgasen berührten Wandungen auf der Wasserseite zu messen.
(2) In Ausnahmsfällen dürfen dampfberührte Wandungen von Heizgasen dann bestrichen werden, wenn ein Erglühen dieser Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu erachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, die von den Heizgasen vor Erreichung der vom Dampfe benetzten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist als die gesamte Rostfläche. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den Schornsteinzug herbeigeführte Luftzug, wenn er bei saugender Wirkung im Durchschnitt mehr als 2,5 mbar (gemessen hinter dem letzten Feuerzuge), bei Preßluft mehr als 3,0 mbar (gemessen unter dem Roste) beträgt.
(3) Bei Dampfkesseln mit Gas-, Öl- oder Kohlenstaubfeuerung dürfen dampfberührte Kesselwandungen mit Ausnahme der Überhitzer von Heizgasen nicht bestrichen werden. Ausgenommen hievon sind stehende Rauchrohrkessel und Feuerbüchskessel mit vorgehenden Heizrohren, sofern ein Erglühen der Wandungen ausgeschlossen erscheint. Hiebei ist der Berechnung der vorgeschalteten wasserberührten Heizfläche eine der maximalen Brennerleistung entsprechende ideelle Rostfläche gleicher stündlicher Wärmeleistung zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine Anwendung auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 mm Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung dienenden rohrartigen Stücken bestehen.
§ 5. Ausrüstung
(1) Die in den §§ 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs(Armatur)stücke von Dampfkesseln sind unter Verantwortung des Betreibers stets im gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten.
(2) Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert wird.
(3) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen.
(4) Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende Vorrichtungen absperrbar sein.
§ 6. Speisevorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Speisevorrichtungen versehen sein, die nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig sind. Mehrere gemeinsam betriebene Dampfkessel können hiebei wie ein Dampfkessel behandelt werden. Mindestens eine Speisevorrichtung muß über den ganzen Druckbereich wirksam sein.
(2) Die Förderleistung jeder Speisevorrichtung muß beim höchstzulässigen Betriebsdruck mindestens der 1,5fachen Normalleistung, bei Schiffskesseln der doppelten Normalleistung des Dampfkessels entsprechen. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Werden drei oder mehrere Speisevorrichtungen verwendet, so gilt die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn auch bei Ausfall der Vorrichtung mit der größten Leistung die Leistung der restlichen noch dem 1,5fachen, beziehungsweise zweifachen der Normalleistung entspricht. Maschinenspeisepumpen sind, wenn die Kessel beim Stillstand der Maschine auch noch Dampf für andere Zwecke abgeben müssen, nur dann als zweite Speisevorrichtung anzusehen, wenn es dem Betriebsgebrauche entspricht, die Maschine zum Speisen in Gang zu setzen. Auf Schiffen kann auch eine der Speisevorrichtungen der Hauptdampfkessel als Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn getrennte Speiseleitungen vorhanden sind.
(3) Handpumpen sind nur zulässig, wenn der Zahlenwert des Produktes der Heizfläche in Quadratmetern und der festgesetzten höchsten Dampfspannung in Bar die Zahl 80 nicht überschreitet.
(4) Die unmittelbare Benützung einer Wasserleitung an Stelle einer der Speisevorrichtungen ist zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung am Dampfkessel ständig mindestens 2 bar mehr beträgt als der festgesetzte höchste Dampfdruck des Kessels.
(5) In jeder Speiseleitung muß möglichst nahe am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei Abstellung der Speisung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
(6) Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen sein, daß sich der Dampfkessel bei undichtem Rückschlagventil (Abs. 5) durch die Speiseleitung nicht entleeren kann. Lokomotiv- und Schiffskessel müssen mindestens mit zwei Speiseleitungen versehen sein. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Saug- oder Druckleitung, so muß jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar sein. Übereinanderliegende Verbundkessel mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können. Speiseleitungen, die an eine von der Schiffshauptmaschine oder von einer Transmission aus angetriebenen Pumpe angeschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein.
§ 7. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Dampfkessel, die mit verschieden hohen Dampfspannungen betrieben werden, ihren Dampf in gemeinschaftliche Dampfleitungen abgeben, so müssen in die Anschlußleitungen der Kessel mit niedrigerem Drucke Rückschlagventile eingeschaltet sein, auch dann, wenn Druckverminderungsvorrichtungen vorhanden sind. Bei angeschlossenen Dampfspeichern sind statt Einschaltung von Rückschlagventilen andere Vorkehrungen zu treffen, die einen höheren als den festgesetzten Dampfdruck in den Speichern zuverlässig verhindern.
(2) Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper eine Absperrvorrichtung haben, auch wenn das Speiseventil von Hand aus abschließbar ist.
(3) Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen sein, durch die er möglichst vollständig entleert werden kann. Bei Ablaßhähnen muß ein Herausschleudern des Hahnkegels wirksam verhindert sein.
(4) Die Absperr- und Entleerungsvorrichtungen müssen gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein.
(5) Jeder Dampfkessel mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel), dem nur Heißwasser entnommen wird, muß an der höchsten Stelle mit einem Entlüftungsventil ausgerüstet sein.
§ 8. Wasserstandsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten voneinander unabhängigen Vorrichtungen zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel versehen sein, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß. Schiffskessel müssen mit mindestens drei solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, von denen wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen, die in gleicher Höhe und gleicher, möglichst großer Entfernung von der Kesselmitte abstehend anzubringen sind. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerseiten mit den drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen Seite mindestens ein Wasserstandsglas nahe der Kesselmitte angebracht werden. Wasserstandsgläser, die nicht schon durch ihre Bauart Schutz gegen Zerspringen bieten, müssen zuverlässige Schutzvorrichtungen haben, die jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht beeinträchtigen dürfen.
(2) Jede Wasserstandsvorrichtung muß in der Regel für sich eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben und, wenn möglich, unmittelbar am Kesselkörper angebracht sein. Wasserstandsträger, an denen beide Wasserstandsvorrichtungen gemeinschaftlich angebracht sind, müssen sowohl selbst als auch in jeder ihrer Verbindungen zum Kessel einen Mindestdurchmesser von 80 mm lichter Weite besitzen. Verbindungsrohre einzelner Wasserstandsvorrichtungen mit dem Kessel müssen möglichst kurz sein und ohne scharfe Krümmung in den Kessel münden. Gerade Verbindungsrohre müssen mindestens 25 mm, gebogene mindestens 30 mm lichten Durchmesser, bei Schiffskesseln jedoch 35 mm und bei solchen mit mehr als 25 m2 Heizfläche mindestens 45 mm lichten Durchmesser haben. Die zugehörigen Bohrungen in der Kesselwandung dürfen nicht kleiner sein. Sowohl die in den Wasserraum mündenden Verbindungsrohre als auch die unteren Verbindungen etwa zwischengeschalteter Wasserstandsträger dürfen keine Wassersäcke bilden. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an die Wasserstandsvorrichtungen sind unzulässig.
(3) Die lichte Weite von Wasserstandsgläsern mit kreisförmigem Querschnitt sowie die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe müssen mindestens 8 mm betragen. Die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen während des Betriebes in gerader Richtung durchgestoßen werden können.
(4) Die Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen kräftig ausgebildet sein, Handgriffe von mindestens 100 mm Länge erhalten und sich womöglich ganz durchdrehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß auf dem Hahnkopf deutlich erkennbar sein.
(5) Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Wasserstandsvorrichtung angewendet, so muß die unterste dieser Vorrichtungen in der Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes angebracht sein. Die Höhe der Wasserstandsgläser ist so zu wählen, daß die obere sichtbare Begrenzung des Schauglases mindestens 60 mm über, die untere mindestens 40 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegt. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven sind die Wasserstandsgläser derart anzuordnen, daß die untere sichtbare Begrenzung des Schauglases in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes liegt. Bei Schiffskesseln ist die Höhenlage der Wasserstandsgläser so zu wählen, daß sich der höchste Punkt der Feuerzüge mindestens 30 mm unterhalb der sichtbaren Begrenzung des Schauglases befindet, wobei der niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte des Glases liegen darf.
(6) Die Wasserstandsvorrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das spielende Wasser im Glase muß vom Heizerstande oder vom gewöhnlichen Stande des den Kesselbetrieb unmittelbar leitenden und für die Speisung verantwortlichen Wärters aus beobachtet werden können. Es müssen Einrichtungen für ihre ständige genügende Beleuchtung während des Betriebes vorhanden sein.
§ 9. Sicherheitsventile
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv- und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein. Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe verkeilt werden kann. Federventile mit unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten, daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein.
(2) Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen. Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt der Ventile folgenden Bedingungen entspricht:
bei gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen gewöhnlicher Bauart
bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens 1/4, jedoch kleiner als 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,
bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens gleich 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,
es bedeutet:
F . . . den Querschnitt der Ventile in mm2,
H . . . die Gesamtheizfläche des Kessels in m2,
p . . . den festgesetzten höchsten Betriebsdruck des
Dampfkessels in Bar,
gamma . . . das spezifische Gewicht des Dampfes in kg/m3,
D . . . die höchste Dauerleistung des Kessels in kg/h,
jedoch mindestens
D = 30 H bei Wasserrohrkesseln,
D = 20 H bei anderen Kesselbauarten,
D = 15 H bei Abhitzekesseln,
die Höhe des Ventilhubes ist bei Hochhubventilen durch eine vom Ventilhersteller beigestellte Typenbescheinigung nachzuweisen oder durch Versuch festzustellen.
(3) Änderungen jeder Art, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49) vorgenommen werden.
§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, in die Augen fallende rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser muß die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß so angebracht sein, daß er gegen schädliche Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen möglichst geschützt ist und daß seine Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom Betriebswärterstande aus ablesbar sind.
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