(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 201/1986.
(1) Abweichend von Rn. 41 111 (3) in Verbindung mit Rn. 10 121 der Anlage B des ADR dürfen schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 12, der Anlage A unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen befördert werden:
Bau und Ausrüstung der Tanks
Sonstige Vorschriften
2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.
2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar) aufzugeben. Die Inertgasüberlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei der Restsauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als 3 Vol-% betragen muß.
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer 12, geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Übergangsvorschriften
3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1a zur Anlage B des ADR in der bis zum 30. April 1985 gültigen Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden.
3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden und die den Vorschriften in Ziffer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden, wenn die Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft sind.
3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt werden, die nicht im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1. September 1986
Bonn, den 16. April 1986
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