(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 42 % (DPDDA)
(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure, höchstens 42 % mit mindestens 56 % Natriumsulfat (DPDDA, 42 %), als Stoff der Klasse 5.2 der Anlage A des ADR unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:
- Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (5 kg),
- Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus Kunststoff (10 kg),
- Gefäße zB Flaschen aus Kunststoff (30 kg),
- Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (50 kg).
1.1.2 Zulässige Außenverpackungen
- Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder 4C2),
- Kisten aus Sperrholz (Typ 4D),
- Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),
- Kisten aus Pappe (Typ 4G),
- Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),
- Fässer aus Pappe (Typ 1G).
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit Innengefäßen aus Kunststoff und
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Sperrholz (Typ 6HD1),
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Pappe oder (Typ 6HG1),
- einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform (Typ 6HG2).
Baumusterprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Außenverpackung gem. Ziffer 1.1.2 und der Verpackungen gem. Ziffer 1.2 muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 gekennzeichnet sein.
Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
enthalten.
4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur im Sinne von Rn. 52 105 der Anlage B zum ADR beträgt + 40 Grad C. Sie darf nicht überschritten werden.
4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend der Rn. 52 401 der Anlage A zum ADR nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.
4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321 der Anlage B zum ADR beträgt 2 000 kg.
4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen.
4.6 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe E der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 5. 9. 1986
Bonn, den 3. 4. 1986
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