(Übersetzung) Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat
I. In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amylperoxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt, unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen.
1.
Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Buchstabe 46 b) des ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen sind einzuhalten.
2.
Die Temperatur während der Beförderung darf 20 Grad C nicht übersteigen.
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