(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR UND WASSERWIRTSCHAFT DES KÖNIGREICHES DER NIEDERLANDE UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 UND 10.602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG BESTIMMTER ORGANISCHER PEROXIDE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-04-03
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A zum ADR sind

A. das tertiäre Butylperoxyneodecanoat, mit mindestens 20% Lösungsmitteln;

B. das bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)peroxid, mit mindestens 20% Lösungsmitteln;

in Versandstücken verpackt,

unter den folgenden Bedingungen,

zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen:

Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid, in einer Lösung mit

mindestens 80% Lösungsmitteln, der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46 b des ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen kommen gleichermaßen zur Anwendung, wobei während der Beförderung die Temperatur des unter A. genannten Stoffes höchstens -5 Grad C und jene des unter B. genannten Stoffes höchstens 0 Grad C betragen darf.

II. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 52.401 der Anlage B,

II. Teil, des ADR können die unter A. und B. genannten organischen Peroxide

sowie

C. Dipropionylperoxid, in einer Lösung mit mindestens 75% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 48;

D. Tertiäres Butylperpivalat, in einer Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 49 b;

E. Tertiäres Butylperoxyisobutyrat, in einer Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln, der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55, der oben angeführten Anlage 1

in einer Beförderungseinheit bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 10 000 kg befördert werden.

III. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den folgenden Vermerk einzutragen: „Gemäß Rn. 2010 und 10.602 vereinbarte Beförderung''.

Diese Sondervereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den Niederlanden und Österreich.

Sie tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.

Den Haag, 29. 5. 1985

Wien, 3. 4. 1986

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