Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 135/2011 Armenien III 135/2011 Belgien 136/1986 Bosnien-Herzegowina III 135/2011 Bulgarien III 73/2001 Dänemark 471/1996 Deutschland/BRD 136/1986 Estland III 233/2014 EUROCONTROL 136/1986 Finnland III 73/2001 Frankreich 136/1986 Georgien III 324/2013 Griechenland 281/1994 Irland 136/1986 Island III 25/2025 Italien 471/1996 Kroatien III 73/2001 Lettland III 135/2011 Litauen III 135/2011 Luxemburg 136/1986 Malta 281/1994 Moldau III 73/2001 Monaco III 73/2001 Montenegro III 135/2011 Niederlande 136/1986 Nordmazedonien III 73/2001 Norwegen 281/1994 Polen III 135/2011 Portugal 136/1986 Rumänien 471/1996 Schweden 471/1996 Schweiz 136/1986 Serbien III 135/2011 Slowakei III 73/2001 Slowenien 471/1996 Spanien 232/1987 Tschechische R III 73/2001 Türkei 281/1994 Ukraine III 135/2011 Ungarn III 73/2001 Vereinigtes Königreich 136/1986 Zypern 281/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß Artikel 27 Absatz 6 mitgeteilt, daß die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1985 hinterlegt; das Vertragswerk tritt für Österreich gemäß Artikel 27 Absatz 3 am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung des Königreichs Belgien haben folgende weitere Staaten bis zum 31. Dezember 1985 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und EUROCONTROL.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Österreich

das Königreich Belgien,

Spanien,

die französische Republik,

das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland,

Irland,

das Großherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande,

die Portugiesische Republik,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im folgenden „die Vertragsstaaten“ genannt

DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION FÜR FLUGSICHERUNG,

im folgenden „EUROCONTROL“ genannt

IN DER ERWÄGUNG, daß die Abkommen, die bestimmte europäische Staaten mit EUROCONTROL über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren abgeschlossen haben, auf Grund der Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 ersetzt werden müssen;

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in der Vergangenheit gut bewährt hat;

IN DEM WUNSCH, die bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken;

IN DER ABSICHT, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein möglichst vielen europäischen Staaten zugängliches, einheitliches europäisches System der Flugsicherungs-Streckengebühren anzuwenden;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß mit dieser Vereinheitlichung auch die Konsultation mit den Benutzern erleichtert wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß die am System der Flugsicherungs-Streckengebühren der EUROCONTROL beteiligten Staaten die Befugnisse der Organisation auf dem Gebiet der Gebühreneinziehung verstärken;

IN DER ERKENNTNIS, daß dafür eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden muß

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

1.

Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste, im folgenden „Flugsicherungs-Streckengebühren“ genannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete.

2.

Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zunehmen.

3.

Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuß der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als „Erweiterte Kommission“ und „Erweiterter Ausschuß“ bezeichnet.

4.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt teilt der betroffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.

Artikel 2

In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 3

1.

Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flugsicherungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, daß

a)

diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfaßt;

b)

diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug eingezogen werden.

2.

Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:

a)

Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;

b)

sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

c)

sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;

d)

sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren benannt werden;

e)

sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;

f)

sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

g)

sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;

h)

sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

i)

sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;

j)

sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuß nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.

3.

Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Artikel 4

Im Erweiterten Ausschuß hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 5

1.

Der Erweiterte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a)

Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;

b)

er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;

c)

er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;

d)

er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.

2.

Der Erweiterte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Artikel 6

1.

Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:

a)

Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h bedürfen der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschließt die Erweiterte Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluß nicht befolgen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;

b)

Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Anlage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EUROCONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;

c)

Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden.

2.

a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschließlich der Regeln für die Beschlußfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kommission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.

b)

In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschließt der Erweiterte Ausschuß jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

Artikel 7

EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.

Artikel 8

EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebühren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine einzige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Artikel 9

Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.

Artikel 10

Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

Artikel 11

Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Artikel 12

1.

Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.

2.

Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.

3.

Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

Artikel 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

a)

der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

b)

der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;

c)

der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;

d)

EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Artikel 14

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.

Artikel 15

Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:

a)

rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;

b)

Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Artikel 16

Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikel 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn

a)

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;

b)

die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;

c)

dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;

d)

ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;

e)

die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren eingegangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;

f)

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.

Artikel 17

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