ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN ZIVILEN LUFTVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-01-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt;

vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt voranzutreiben;

haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten wie folgt vereinbart:

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, gilt:

a)

der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der Volksrepublik China die Chinesische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration of China) oder jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;

b)

der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die internationale Luftverkehrsdienste anbietet oder betreibt;

c)

der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;

e)

der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates durchquert;

f)

der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;

g)

der Ausdruck „Beförderungsangebot“ bedeutet:

i)

in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast,

ii) in bezug auf eine bestimmte Fluglinie das Beförderungsangebot der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt erreichten Frequenz;

h)

der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der Bedingungen für die Beförderung von Post;

i)

der Ausdruck „Flugplan“ bedeutet den im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugplan bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen auch Bezugnahmen auf den Flugplan, sofern nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in diesem Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan festgelegten Flugstrecke(n) errichten und betreiben kann (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegte(n) Flugstrecke(n)“ genannt).

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a)

ohne Landung das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei entlang den festgelegten internationalen Flugstrecken oder den von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei vorgeschriebenen Flugstrecken zu überfliegen,

b)

im genannten Hoheitsgebiet an Punkten, die zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren sind, Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen und

c)

auf dem (den) Punkt(en) der festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen durchzuführen, um im internationalen Flugverkehr Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post aufzunehmen oder abzusetzen.

(3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf der festgelegten Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem solchen Flug eingebracht werden.

Artikel 3

NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der im Flugplan festgelegten Flugstrecke namhaft zu machen.

(2) Das Haupteigentum und die effektive Kontrolle des von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens müssen dauernd bei der betreffenden Vertragschließenden Partei oder Staatsangehörigen derselben liegen.

(3) Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der einen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Erfordernisse der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von den genannten Behörden üblicher- und billigerweise für den Betrieb internationaler Fluglinien verlangt werden.

(4) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem auf diese Weise namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.

Artikel 4

WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, in sämtlichen im folgenden angeführten Fällen, die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei bereits erteilte Betriebsbewilligung zu widerrufen oder auszusetzen oder für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das genannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die von ihr erforderlich erachteten Auflagen zu erteilen:

a)

falls sie nicht überzeugt ist, daß das Haupteigentum und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen; oder

b)

falls das betreffende Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, nicht einhält; oder

c)

falls das betreffende Fluglinienunternehmen es in anderer Weise verabsäumt, seinen Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Erfordernissen durchzuführen.

(2) Falls ein Widerruf, eine Aussetzung oder die Erteilung von Auflagen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht sofort erfolgen muß, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt werden.

Artikel 5

BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE UND HÖHE DER GEBÜHREN

(1) Jede Vertragschließende Partei hat auf ihrem Hoheitsgebiet ordentliche und Ausweichflughäfen zu bezeichnen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb auf der festgelegten Flugstrecke zu benützen sind, und hat diesem Fluglinienunternehmen die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Nachrichten-, Navigations-, Wetter- und sonstigen Hilfsdienste auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die genauen diesbezüglichen Vorkehrungen sind zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

(2) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei sind für die Benützung von Flughäfen, Einrichtungen und technischen Diensten der anderen Vertragschließenden Partei die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragschließenden Partei zu angemessenen und vernünftigen Sätzen vorgeschriebenen Gebühren zu verrechnen. Die betreffenden Sätze dürfen nicht höher sein als jene, die von Fluglinienunternehmen anderer Staaten auf internationalen Fluglinien für die Benützung ähnlicher Einrichtungen und Dienste entrichtet werden.

Artikel 6

ZÖLLE UND ABGABEN

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei oder in seinem Auftrag eingeführt oder an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen werden und nur zur Verwendung im Betrieb auf internationalen Fluglinien bestimmt sind, sind von allen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei eingehobenen Abgaben und Steuern einschließlich Zöllen und Untersuchungsgebühren befreit, und zwar selbst dann, wenn diese Vorräte während jener Abschnitte des Fluges verwendet werden sollen, die über das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in der sie an Bord genommen wurden, führen. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Vorräte und Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei befinden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung von deren Zollbehörden entladen werden, wobei diese verlangen können, daß diese Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter ihre Aufsicht und Kontrolle gestellt werden.

(4) Ebenfalls von allen Zöllen bzw. Steuern befreit sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Errichtung eines Büros im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer vereinbarten Fluglinien eingeführten Gegenstände und Güter:

a)

Büroausstattung, zB erforderliche Möbel, Schreibmaschinen usw.; Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte, oder sonstige drahtlose Ausrüstungen zur Verwendung innerhalb des Flughafens; Computerausrüstungen für das Fluglinienunternehmen, die ausschließlich für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt sind, wie Computerterminals oder Fernschreiber;

b)

verschiedene offizielle Schriftstücke, wie Flugscheine, Bordkarten, Gepäckanhänger, Luftfrachtbriefe, Flugpläne usw.;

c)

busartige Fahrzeuge für die Beförderung der Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.

Artikel 7

VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S) UND PERSONAL

(1) Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei das Recht, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Vertretungsbüro oder Verkaufsbüro(s) an dem innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei liegenden Punkt der festgelegten Flugstrecke einzurichten. Das Personal des (der) in diesem Absatz genannten Büros unterliegt den in dem Staat, wo diese(s) Büro(s) sich befindet (befinden), geltenden Gesetzen und Vorschriften.

(2) Die Mitglieder des Personals des Vertretungsbüros oder des (der) Verkaufsbüros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien sein. Die Anzahl solchen Personals ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien festzulegen.

(3) Jede Vertragschließende Partei gewährleistet im größtmöglichen Ausmaß die Sicherheit des (der) erwähnten Büros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personals und schützt die Luftfahrzeuge, die Vorräte und die sonstigen auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen, für den Betrieb auf den vereinbarten Fluglinien verwendeten Sachen des genannten Fluglinienunternehmens.

(4) Jede Vertragschließende Partei hat dem erwähnten Büro (bzw. den Büros) des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personal die für den effizienten Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Hilfen und Erleichterungen zu bieten.

(5) Die Besatzungsmitglieder des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien auf Flügen in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen Staatsangehörige der Vertragschließenden Partei sein, die das betreffende Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien wünscht, Besatzungsmitglieder anderer Staatsangehörigkeit für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzusetzen, hat es zuvor von der betreffenden anderen Vertragschließenden Partei die Genehmigung dazu einzuholen.

Artikel 8

ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei die freie Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses Abkommen Anwendung.

Artikel 9

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

(1) Die Gesetze und Vorschriften der jeweiligen Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in, Ausflug aus und Flug über ihr Hoheitsgebiet von im Betrieb auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen sowie die Gesetze und Vorschriften betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in und Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post gelten für das jeweilige Luftfahrzeug des von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, dessen Besatzung sowie die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Post, die mit einem solchen Luftfahrzeug befördert werden, während es sich auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei befindet. Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen die Texte der oberwähnten Gesetze und Vorschriften unverzüglich zur Verfügung.

(2) Fluggäste im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben und Steuern befreit.

Artikel 10

BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien ist in angemessener, gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

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