Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. April 1986 über die Erprobung von Handfeuerwaffen (8. Beschußverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 4, 8 bis 11, 15 und 22 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die keiner Sonderregelung gemäß Abs. 2 unterliegen, bei der Erprobung der höchstbeanspruchten Teile solcher Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden.
(2) Eine Sonderregelung gilt für jene Arten von Handfeuerwaffen, die in § 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985, aufgezählt sind, sowie für Waffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden. Für die zuletzt genannte Waffenart sind die folgenden Bestimmungen jedoch so lange sinngemäß anzuwenden, bis entsprechende Bestimmungen in Kraft treten.
Einreichung
§ 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Einreichers,
Datum der Einreichung,
Name des Herstellers, soweit bekannt,
Art der Waffe und deren Typenbezeichnung,
Erzeugungsnummer (Reparaturnummer),
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition,
bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage; bei nicht in der ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes,
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials,
den Hinweis, ob die eingereichten Waffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten,
einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
Vorbeschuß
§ 3. (1) Die Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren müssen für den Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muß vorgearbeitet sein.
(2) Der Vorbeschuß ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes durchzuführen.
Vorbeschußzeichen
§ 4. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß gemäß § 3 Abs. 2 ist am Lauf das im § 15 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Zeichen derart anzubringen, daß es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschußzeichen zurückzustellen.
Beschußprüfung
§ 5. (1) Die Beschußprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 6,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 7,
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 8,
den Beschuß gemäß § 10,
die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 11.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 6. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
Bezeichnung des Kalibers (zB 7x64, .243 Win, 12-70) auf jedem Lauf,
Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB *** gleichseitiges Dreieck *** ) oder in anderer geeigneter Form,
bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 6.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den ÖNORMEN S 1390 bis S 1395 enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlaß gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 7. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit betrifft die zuverlässige Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Kontrolle der Abmessungen
§ 8. (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren sind die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
(2) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:
Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:
D, Durchmesser am Anfang des Patronenlagers,
L, Länge des Patronenlagers,
H, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
T, Tiefe der Randeinfräsung,
alpha1, Übergangswinkel,
B, Laufdurchmesser.
Bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses,
H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
alpha, Schulterkonuswinkel,
R, Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung,
G 1, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
i, halber Winkel des Übergangskonus,
G, Länge des Übergangskonus,
F, Felddurchmesser,
Z, Zugdurchmesser.
Bei Waffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses,
H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
L 1, Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus,
R, Tiefe der Randeinfräsung,
F, Felddurchmesser,
Z, Zugdurchmesser.
(3) Der Verschlußabstand ist definiert durch den Abstand jener Fläche des Patronenlagers, gegen die sich die Patrone in ihrer vordersten Lage bei verriegeltem Verschluß abstützt, vom Stoßboden oder von der Basküle; dieser ist bei Waffen für
Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L 1/P 2 und L 2/H 1 definierte Schulterkonus;
Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L 3;
Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;
Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;
Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.
(4) Der Verschlußabstand gemäß Abs. 3 darf vor und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als die im folgenden angegebenen Werte:
```
Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen
```
sowie bei Pistolen oder Revolvern für Patronen mit Schulter und
einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen
Gebrauchsgasdruck von
```
Pmax kleiner oder gleich 3 300 bar: 0,15 mm,
```
```
Pmax größer als 3 300 bar: 0,10 mm.
```
```
Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen für
```
```
Patronen ohne Rand mit Schulter: 0,20 mm,
```
```
Patronen ohne Rand und Schulter: 0,30 mm,
```
```
andere Patronen: 0,30 mm.
```
```
Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen: 0,25 mm.
```
```
Bei Waffen mit glatten Läufen für
```
Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
```
automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,
```
```
Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm.
```
Nach dem Beschuß muß der Spalt zwischen Lauf und
Basküle gleich oder kleiner wie 0,10 mm sein.
```
Bei Waffen für Randfeuerpatronen, bei denen
```
```
die kinetische Energie anstelle
```
des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
```
der maximale Gasdruck Pmax
```
kleiner oder gleich 1 800 bar ist: 0,20 mm,
```
der maximale Gasdruck Pmax bis 2 500 bar beträgt: 0,15 mm,
```
```
der maximale Gasdruck höher als 2 500 bar ist: 0,10 mm.
```
(5) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 Z 4) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.
Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 9. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:
Fehlen einer der in § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
Fehler, die durch unsachgemäßes Schmieden, Hämmern, Bohren, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen oder durch andere Bearbeitungsverfahren verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen und unsachgemäße Lötungen bzw. Ausbesserungsschweißungen,
schlechte Anpassung bzw. schlechte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlußsperre,
Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, sodaß das Erkennen von durch den Beschuß hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,
Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
Ausbüchsungen von Patronenlagern,
ausgebrannte Zündstiftbohrungen und schadhafte Zündstifte;
mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
mangelhafte Verschlußkonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
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