Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. April 1986 über die Beschuß- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen (9. Beschußverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
§ 1. Den österreichischen Beschuß- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen sind die jeweils entsprechenden Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen folgender Staaten gleichzuachten: Belgien, Chile, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Jugoslawien, Spanien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik und Ungarn.
§ 2. Die österreichischen Beschuß- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen sowie diejenigen der in § 1 angeführten Staaten haben das im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Aussehen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
§ 25 Abs. 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980;
§ 18 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985.
Anhang
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Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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