Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft undVerkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale vonRennfahrrädern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-05-01
Status Aufgehoben · 2001-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird verordnet:

§ 1. Als Rennfahrrad im Sinne des § 66 Abs. 2a StVO 1960 gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

a)

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

b)

Rennlenker;

c)

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

d)

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

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