Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Feber 1986 über Schnellpostdienste (Schnellpostdienste-Verordnung - SchPD-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von Art. 6 des Weltpostvertrages, BGBl. Nr. 504/1981, sowie der §§ 7 und 13a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 597/1983, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden die Bedingungen, unter denen die als besondere Dienste eingerichteten Schnellpostdienste in Anspruch genommen werden können, festgelegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
„Internationaler Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Auslandsverkehr gemäß Artikel 6 des Weltpostvertrages und § 13a des Postgesetzes;
„Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Inlandsverkehr gemäß § 13a des Postgesetzes;
„Schnellpostsendung'' eine Sendung, die im Rahmen des Internationalen Schnellpostdienstes (Auslands-Schnellpostsendung) oder des Schnellpostdienstes (Inlands-Schnellpostsendung) zu befördern ist;
„Schnellpostverbindung'' eine von der Post vorgesehene Verbindung zur regelmäßigen, fallweisen oder einmaligen Beförderung von Schnellpostsendungen zwischen einem bestimmten Absender und einem bestimmten Empfänger.
(2) Für Schnellpostdienste wird auch die im internationalen Verkehr gebräuchliche Bezeichnung „Express Mail Services'', abgekürzt „EMS'', verwendet.
Rechtsvorschriften
§ 3. Für die Beförderung von Schnellpostsendungen gelten die Bestimmungen über die Beförderung eingeschriebener Briefe, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
Kundmachungen
§ 4. Im Post- und Telegraphenverordnungsblatt sind kundzumachen:
die Aufnahme und die Einstellung des Schnellpostdienstes;
die Aufnahme und die Einstellung des Internationalen Schnellpostdienstes im Verkehr mit den einzelnen Ländern;
besondere Bedingungen, die im Verkehr mit einzelnen Ländern vereinbart sind.
Einrichtung von Schnellpostverbindungen
§ 5. (1) Die Einrichtung einer Schnellpostverbindung ist durch den Absender mit dem hiefür von der Post aufgelegten Formular bei jenem Postamt zu beantragen, bei dem die Schnellpostsendungen aufgegeben werden sollen.
(2) 1. Eine Schnellpostverbindung ist einzurichten, wenn die Beförderung von Schnellpostsendungen in der vom Absender gewünschten Zeit mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist.
Kann die vom Absender gewünschte Beförderungsdauer nur durch Heranziehung zusätzlicher der Post zur Verfügung stehender Beförderungsmittel eingehalten werden, ist die Schnellpostverbindung nur unter der Voraussetzung einzurichten, daß sich der Absender verpflichtet, die daraus erwachsenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
(3) Eine Schnellpostverbindung mit dem Ausland kann nur eingerichtet werden, wenn zwischen der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und der Postverwaltung des beteiligten Landes die Durchführung des Internationalen Schnellpostdienstes vereinbart ist.
(4) Wird dem Antrag auf Einrichtung einer Schnellpostverbindung entsprochen, hat das Aufgabepostamt dem Absender die Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu genehmigen. Die Genehmigung hat alle für die Beförderung von Schnellpostsendungen in der eingerichteten Schnellpostverbindung wesentlichen Angaben (insbesondere die vorgesehenen Aufgabetage, den Ort und die Zeit der Auf- und der Abgabe) zu enthalten.
(5) Die Einrichtung von Schnellpostverbindungen kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Beförderung der sonstigen Postsendungen durch die Beförderung der Schnellpostsendungen beeinträchtigt wäre.
(6) Für eine Schnellpostverbindung, die nur einmal in Anspruch genommen werden soll (on demand-Verbindung), bedarf es weder eines schriftlichen Antrages noch einer schriftlichen Genehmigung. In diesem Fall sind Sendungen über Verlangen des Absenders als Schnellpostsendungen anzunehmen, wenn das Aufgabepostamt bis zum Zeitpunkt der Aufgabe klären kann, ob die Beförderung in der vom Absender gewünschten Zeit möglich ist.
Widerruf; Verzicht
§ 6. (1) Das Aufgabepostamt hat die Genehmigung zur Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu widerrufen, wenn
die Schnellpostverbindung nicht mehr aufrechterhalten und eine Ersatzverbindung nicht angeboten werden kann oder
der Absender wiederholt die Beförderungsbedingungen oder - im Internationalen Schnellpostdienst - Aus- oder Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten hat.
(2) Der Absender kann auf die Genehmigung zur Aufgabe von Schnellpostsendungen durch schriftliche Mitteilung an das Aufgabepostamt verzichten.
Haftung
§ 7. (1) Auslands-Schnellpostsendungen gelten hinsichtlich der Haftung als Pakete des Auslandsdienstes, sofern nicht im Verkehr mit den einzelnen Ländern abweichende Vereinbarungen bestehen.
(2) Inlands-Schnellpostsendungen gelten hinsichtlich der Haftung als Pakete des Inlandsdienstes.
Zugelassene Sachen und Sendungen
§ 8. (1) Zur Beförderung in Auslands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die in Flugpostsendungen befördert werden dürfen, sofern im Verkehr mit den einzelnen Ländern nicht Einschränkungen bestehen.
(2) Zur Beförderung in Inlands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die im Inland mit der Post befördert werden dürfen.
(3) Sendungen, die sich wegen ihres Inhaltes oder ihrer Beschaffenheit zur Beförderung als Schnellpostsendung nicht eignen, sind nicht zugelassen.
(4) Sendungen, für die eine Gebührenfreiheit in Anspruch genommen wird, sind als Schnellpostsendungen nicht zugelassen. Dies gilt nicht für postdienstliche Sendungen der Postverwaltungen der am Internationalen Schnellpostdienst teilnehmenden Länder.
Maße und Gewichte
§ 9. (1) Für Auslands-Schnellpostsendungen gelten die mit den Postverwaltungen der einzelnen Länder als zulässig vereinbarten Maße und Gewichte.
(2) Für Inlands-Schnellpostsendungen gelten folgende Maß- und Gewichtsgrenzen:
Mindestmaße: wie bei Standardsendungen;
Höchstmaße: Länge 120 Zentimeter, Breite 60 Zentimeter, Höhe 60 Zentimeter;
Höchstgewicht: 20 Kilogramm.
Ausstattung von Schnellpostsendungen
§ 10. (1) Schnellpostsendungen müssen den von der Post aufgelegten oder einen von ihr genehmigten Anschriftszettel tragen.
(2) Im Internationalen Schnellpostdienst notwendige Begleitpapiere sind haltbar an der Schnellpostsendung zu befestigen.
Besondere Versendungsformen
§ 11. (1) Bei Auslands-Schnellpostsendungen sind nur jene besonderen Versendungsformen (zB Rückschein, Abgabe zu eigenen Handen, Nachnahme) zugelassen, die zwischen den Postverwaltungen vereinbart sind.
(2) Bei Inlands-Schnellpostsendungen ist als besondere Versendungsform nur die Einholung einer Übernahmsbestätigung zugelassen.
Aufgabe von Schnellpostsendungen im Inland
§ 12. (1) Schnellpostsendungen sind beim Postschalter aufzugeben. Das Postamt kann über Antrag des Absenders auch eine andere Aufgabestelle genehmigen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies gestatten.
(2) Schnellpostsendungen, die der Post erst nach der vorgesehenen Aufgabezeit übergeben werden, sind nur dann anzunehmen, wenn ihre Weiterleitung mit der festgelegten Schnellpostverbindung noch möglich ist oder eine andere geeignete Weiterleitungsmöglichkeit besteht.
(3) Für die Aufgabe von Schnellpostsendungen hat der Absender die hiefür von der Post vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(4) Schnellpostsendungen, die den festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht anzunehmen. Wird ein Mangel, der nicht rechtzeitig behoben werden kann, erst nach der Annahme festgestellt, ist die Schnellpostsendung dem Absender zurückzugeben.
Gebührenentrichtung
§ 13. (1) Die für Schnellpostsendungen festgesetzten Postgebühren sind vom Absender zu entrichten. Ausgenommen sind jene Gebühren, deren Entrichtung durch den Empfänger ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) 1. Die vom Absender zu entrichtenden Postgebühren für Schnellpostsendungen sind zu stunden. Die gestundeten Gebühren sind dem Absender bis zum 10. des der Aufgabe folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben; die bekanntgegebenen Gebühren sind bis zum 20. dieses Monats durch Abbuchung von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse, durch Überweisung oder durch Barzahlung zu entrichten. Fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag). Das Aufgabepostamt ist berechtigt, eine angemessene Sicherstellung zu verlangen.
Wird eine Schnellpostverbindung nur einmal in Anspruch genommen (§ 5 Abs. 6), sind die Gebühren, abweichend von Z 1, bei der Aufgabe zu entrichten.
(3) Auf Schnellpostsendungen sind bei der Aufgabe weder Vermerke über die Gebührenentrichtung noch Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen.
(4) 1. Vom Empfänger zu entrichtende Gebühren und Auslagen sind bei der Abgabe der Schnellpostsendungen einzuheben.
Die Postämter sind berechtigt, dem Empfänger die bei der Abgabe zu entrichtenden Gebühren zu stunden. Im übrigen gilt Abs. 2 Z 1 sinngemäß.
Abgabe von Schnellpostsendungen im Inland
§ 14. (1) Schnellpostsendungen sind dem Empfänger im Inland wie Eilbriefsendungen zuzustellen, sofern nicht eine andere Form der Abgabe vereinbart ist.
(2) 1. Ein vom Empfänger nach der Postordnung erklärter Abholvorbehalt gilt nicht für Schnellpostsendungen.
Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Schnellpostsendungen bei einem Postamt vorzubehalten. Hiefür sowie für das Bereithalten zur Abholung auf Verlangen des Absenders durch einen entsprechenden Vermerk auf der Sendung ist keine Gebühr zu entrichten.
(3) Der Empfänger ist, soweit dies möglich ist, telefonisch oder auf andere rasche Weise zu verständigen, wenn
er anläßlich der Einrichtung einer Schnellpostverbindung verlangt hat, daß ihm das Einlangen einer Schnellpostsendung auf diese Weise bekanntgegeben wird,
eine Schnellpostsendung nicht innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Einlangen beim Abgabepostamt oder nicht zur vereinbarten Zeit zugestellt werden kann,
eine Schnellpostsendung zur vereinbarten Zeit nicht zur Abgabe vorliegt (vorliegen wird) oder
eine Schnellpostsendung außerhalb der vereinbarten Zeit einlangt.
(4) 1. Für die Zustellung im Rahmen des Eilzustelldienstes oder - wenn kein Eilbote zur Verfügung steht - im Rahmen eines allgemeinen Zustellganges ist keine Gebühr zu entrichten.
Bei Zustellung durch einen Sonderboten über Verlangen des Empfängers ist die festgesetzte Zustellgebühr zu entrichten.
(5) 1. Schnellpostsendungen sind an den Empfänger oder an eine natürliche Person, die zur Übernahme von entsprechenden bescheinigten Briefsendungen berechtigt ist, abzugeben.
Die Postämter haben über schriftliches Verlangen Postübernahmskarten auszustellen, die nur zur Übernahme von Schnellpostsendungen berechtigen.
Nach- und Rücksendung von Schnellpostsendungen
§ 15. (1) Im Inland sind Schnellpostsendungen mit einem Gewicht bis zwei Kilogramm wie Eilbriefe, über zwei Kilogramm wie Eilpakete nachzusenden.
(2) In das Ausland sind Schnellpostsendungen nur nachzusenden, wenn dies mit den Postverwaltungen der beteiligten Länder vereinbart ist; Inlands-Schnellpostsendungen sind in das Ausland nicht nachzusenden.
(3) Für die Nach- und Rücksendung sind keine Gebühren zu entrichten.
Rückzahlung von Postgebühren
§ 16. (1) Wird bei der Beförderung einer Schnellpostsendung die entsprechende Leistung nicht erbracht, sind die entrichteten Postgebühren in einem der unterbliebenen Leistung entsprechenden Ausmaß zurückzuzahlen.
(2) Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung auf Umstände zurückzuführen ist,
die vom Absender oder Empfänger zu vertreten sind oder
die die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Wurde dem Absender eine Schnellpostsendung über sein Verlangen rückausgefolgt, sind entrichtete Gebühren wie folgt zurückzuzahlen:
alle Gebühren, wenn sich die Sendung noch beim Aufgabepostamt befunden hat;
die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn sich eine Auslands-Schnellpostsendung noch im Gewahrsam der österreichischen Post befunden hat;
die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn eine Inlands-Schnellpostsendung das erste Unterwegspostamt noch nicht verlassen hatte.
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