Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1986 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV - 1986)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1993-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den Abschnitten II und III bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Muster 8 der Anlage A zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, BGBl. Nr. 415/1983, auszustellen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu bezeichnen:

1.

alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;

2.

allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;

3.

allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.

Begriffserläuterungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

Anhang 16:

der Band I der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971. *1)

Mantelstromverhältnis:

Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre *2) in Meereshöhe.

Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:

Luftfahrzeuge, die vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit ähnlich den lärmzugelassenen Prototypen sind, an denen aber konstruktive Veränderungen vorgenommen wurden, die möglicherweise die Lärmcharakteristik beeinflussen könnten.

Termine:

in den Angaben für die Anwendungsbereiche der einzelnen Abschnitte:

jene Termine, zu denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit im Zuge der Baumusterprüfung angenommen, oder eine andere, gleichwertige Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum zwischen der Annahme des Antrages und der Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung das Datum zugrunde zu legen, welches fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde aus wesentlichen Gründen eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.

Unterschallflugzeug:

ein Flugzeug, welches nicht geeignet ist, im Horizontalflug das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu erreichen.

Hubschrauber:

ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, welches hauptsächlich durch die Reaktionen der Luft auf einen oder mehrere mit Triebwerkskraft angetriebene, überwiegend auf vertikalen Achsen montierte Rotoren im Fluge gehalten wird.

Übermäßiger Lärm:

der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Abschnitt II ermittelten Lärmgrenzwerten liegt.

Zulassung:

die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde.


*1) Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon (0 22 2) 78 05-0.

*2) 0 vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 Grad C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 Grad C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11 000 m.

Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit

§ 4. (1) Österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt ist, sind anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit, alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge sind anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit auch dahingehend zu überprüfen, ob sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.

(2) Wenn eine Überprüfung gemäß Abs. 1 ergibt, daß die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) auszustellen.

(3) Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit ermittelt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß eine im wesentlichen neue Ermittlung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist, so ist das betreffende Luftfahrzeug nicht als abgeleitetes Nachfolgemuster, sondern als neues Muster zu behandeln.

(4) Ohne Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den im Abschnitt II bezeichneten Lärmgrenzwerten liegt, oder wenn dies durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger nachgewiesen wird.

(5) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Bescheinigungen (Abs. 2) gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.

(6) Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen.

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und Widerruf der

Lärmzulässigkeitsbescheinigung

§ 5. (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).

(2) Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht durchgeführt werden, so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch längstens innerhalb eines Jahres - gerechnet vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - vorzunehmen.

(3) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ergibt, daß für ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Abschnitt II Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

a)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,

b)

mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm erregen.

(2) Abs. 1 lit. a gilt mit der Einschränkung, daß die im § 4 Abs. 1, zweiter Halbsatz und im § 5 Abs. 2 bezeichneten Fristen berücksichtigt werden müssen.

(3) Abs. 1 lit. b gilt mit der Einschränkung, daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen Luftfahrzeug den zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.

Ausnahmebewilligungen

§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen Flug beziehungsweise für Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen, wenn dies erforderlich ist

a)

zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;

b)

um das Luftfahrzeug aus dem Bundesgebiet auszuführen, oder um am Luftfahrzeug im Ausland Änderungen vornehmen zu lassen, die erforderlich sind, um die Lärmzulässigkeit des Luftfahrzeuges zu erreichen;

c)

um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;

d)

für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:

1.

die Luftfahrzeugtype;

2.

das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;

3.

der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;

4.

der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;

5.

der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;

6.

der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.

(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge von Amts wegen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht bereits gemäß § 4 Abs. 1, zweiter Halbsatz anläßlich der Überprüfung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens ein Jahr ab Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zu erteilen.

(5) Die Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist.

(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Lärmmeßmethoden

§ 8. (1) Die Lärmmessungen haben so zu erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung der vom Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen zu ermitteln.

(3) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234, zu verwenden.

(4) Die Angabe der Lärmstärke hat in der logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.

ABSCHNITT II

Besonderer Teil

A. Flugzeuge bis 5 700 kg mit Propellerantrieb

Anwendungsbereich

§ 9. (1) Der Abschnitt II A findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5 700 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, deren höchstzulässige Abflugmasse 6 500 kg nicht überschreitet und für deren Prototypen die Musterzulassung für eine höchstzulässige Abflugmasse von maximal 5 700 kg erfolgte.

(2) Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,

a)

für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder

b)

für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.

(3) Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 2. Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.

Lärmmeßverfahren

§ 10. (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen, während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger Dauerleistung in einer Höhe von 305 m +/- 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn von mindestens 600 m Länge überfliegt. Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge zugelassen sind, ist die Messung bei höchster Startleistung durchzuführen, sofern diese höher ist als die höchstzulässige Dauerleistung.

(2) Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung oder bei höchster Startleistung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so ist die Messung bei einem Steigflug, bei dem ein Steigwinkel von 10 Grad nicht überschritten wird, durchzuführen.

(3) Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.

(4) Flughöhe und Motordrehzahl sind während der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls hat diese Überwachung durch ein mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung der Überflugshöhe von der Sollhöhe um mehr als 10 vH ergeben haben, sind die gemessenen Pegel auf die dem Normalabstand von 305 m entsprechenden Lärmwerte umzurechnen.

(5) Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des zeitlichen Verlaufes des A-bewerteten Schalldruckpegels als Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens des Propellerlärms ist die Umrechnung des Meßwertes auf den Wert für eine Referenztemperatur von 25 Grad C vorzunehmen und dieser Wert als Meßergebnis anzusehen.

(6) Die Meßstelle muß mindestens dreimal überflogen werden. Wenn die Spanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus diesen Messungen der gesuchte Pegel durch Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen. Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug durchzuführen, und der Pegel ist durch Bildung des energetischen Mittelwertes der vier oder mehr Einzelergebnisse zu bestimmen. Einzelmessungen, die ein offensichtliches Fehlergebnis erbracht haben, müssen jedoch wiederholt werden.

(7) Das Steigvermögen des Flugzeuges ist durch Anbringung eines Korrekturwertes delta dB, der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen. Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch aus folgender Formel:


(Anm.: Die folgende Formel wurde aus technischen Gründen adaptiert;

bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen!)


delta dB = 49,60 - 20.log((3500 - D15)R/C / Vy + 15) Darin bedeuten: D15 - Startstrecke bis zur Höhe von 15 Metern,

ermittelt bei höchstzulässiger Abflugmasse und voller Startleistung auf Hartbelagspiste (in m)

R/C - Größte erreichbare Steiggeschwindigkeit

(vertikal) bei denselben Bedingungen (in m/s)

Vy - Zugeordnete Fluggeschwindigkeit für

den Steigflug bei denselben Bedingungen (in m/s)

Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten Meßwert algebraisch hinzuzurechnen.

(8) Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

(9) Die Resultate der Schallmessungen sind in einem Meßprotokoll darzustellen.

Meßgeräte

§ 11. (1) Für die Messung ist ein geeichter Schallpegelmesser der Klasse 0,7 *1) zu verwenden.

(2) Die Messungen sind mit der Bewertungsfunktion A 2) und der dynamischen Eigenschaft „langsam'' 1) durchzuführen.

(3) Die richtige Anzeige des Schallpegelmessers gemäß Abs. 1 ist vor jeder Messung und - bei längerer Dauer der Messung so oft es die Umstände erfordern - mit Hilfe einer geeichten Prüfschallquelle *3) zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu justieren.


*1) „Eichvorschriften für Schallpegelmesser'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, S. 269 ff., erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0 22 2) 72 61 51-58/295 oder 372 DW; einzusehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe Eichwesen, 1160 Wien, Arltgasse 35; Tel. 92 16 27.

*2) Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktion für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden. Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234.

*3) „Eichvorschriften für Prüfschallquellen nach dem Prinzip der Druckkammer-Kalibrierung'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5/1977, S. 238.


Meßstelle

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.